Wichtig für Webshopbetreiber: Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht vergessen. (Schleswig-Holsteinisches OLG-Urteil vom 10.01.2019, Az: 6 U 37/17)

 

Ein Unternehmen, das eine Servicetelefonnummer anbietet, muss diese auch in der Muster-Widerrufsbelehrung angeben. Zwar sieht die gesetzliche Vorlage nur vor, dass Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nur eingefügt werden müssen, soweit diese auch verfügbar sind, allerdings gibt dies den Unternehmern kein Wahlrecht.

Hat er eine Servicenummer, unter der er erreichbar ist, so muss er diese nach Ansicht des Gerichts auch in der Widerrufsbelehrung angeben.

Informationspflichten für Shopbetreiber: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG

Neue Informationspflichten für Shopbetreiber:

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG

Umsetzung bis Februar 2017 erforderlich!

Informationen im Onlineshop und in den AGBs müssen zukünftig um die Angaben zu einer Streitbeilegung ergänzt werden.

 

Unternehmen, die an Endverbraucher vertreiben und die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres mindestens 11 Personen beschäftigt haben, sind verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Besteht die Verpflichtung nicht, so ist der Kunde auf der Webseite und in den AGBs hierauf hinzuweisen.

 

Der Unternehmer hat aber die Möglichkeit, freiwillig an einem solchen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, muss aber dann entsprechend informieren.

 

Besteht die Verpflichtung (oder nimmt er freiwillig teil), so ist der Kunde auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle auf der Webseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.

 

Der Hinweis muss folgende Angaben enthalten:

 

- Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie

- eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Ab wann gelten diese Informationspflichten?

Dies gilt ab dem 12. des auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Monats. Da der Bundesrat am 29.01.2016 den Vermittlungsausschuss nicht angerufen hat, und der Verkündung damit nichts im Wege steht, erfolgt die Verkündung im Februar 2016.

Die Informationspflichten gelten somit ab Februar 2017.

 

 „§ 36 Allgemeine Informationspflicht

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen 1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, 2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.“ (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG))

Urteile

Widerrufsrecht darf auch zur Durchsetzung einer Tiefpreisgarantie missbraucht werden.

BGH Urteil vom 16.03.2016 - Az. VIII ZR 146/15

Eigentlich eine banale Erkenntnis: Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß aus, so ist der Grund gleichgültig.

 

Der Kunde darf daher auch von seinem Recht Gebrauch machen, um den Verkäufer zu ärgern oder -wie im entschiedenen Fall- dem Unternehmer für die Nichtgewährung einer Rückzahlung eine Retourkutsche zu erteilen. Der Verkäufer hatte eine Tiefpreisgarantie ausgelobt, aber dem Kunden den Differenzbetrag nicht zurückbezahlt, als dieser ihm ein günstigeres Angebot nachwies.

 

Zur Ausübung des Widerrufsrechts nach § 312g Abs.1 BGB muss der Käufer keinerlei Gründe angeben. Die Ausübung  ist daher auch nicht ausgeschlossen, wenn es sich um Schikane handelt.