Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist nun zum 02. Juli 2023 endlich in Kraft getreten. Eigentlich hätte bereits 2021 eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein müssen, doch die Große Koalition konnte sich nicht rechtzeitig einigen, ebenso kam es nun durch den Bundesrat zu einigen Verzögerungen, sodass der Entwurf der „Ampel“ noch an einigen Stellen entschärft wurde.

 

Als Unternehmer sind Sie nun verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Vorgaben des Gesetzes zu erfüllen.

 

Das Ziel des HinSchG ist es, Whistleblower vor Repressalien zu schützen und ihnen den Zugang zu einem vertraulichen Meldesystem zu ermöglichen. Das Gesetz sieht vor, dass bestimmte Unternehmen ein Hinweisgebersystem einrichten müssen. Ein Hinweisgebersystem ist ein Verfahren, das es Whistleblowern ermöglicht, Verstöße vertraulich zu melden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Hinweisgebersysteme wirksam und effizient sind.

 

Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen:

 

Viele kleine und mittelständische Unternehmer fragen sich, ob diese Pflicht auch für sie gilt. Die Antwort lautet: Ja, aber nur für Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern. Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern sind nicht verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzurichten.

 

Unternehmen mit 50 -249 Beschäftigen müssen ihre internen Meldestellen ab 17. Dezember 2023 eingerichtet haben.

 

Welche Anforderungen müssen Hinweisgebersysteme erfüllen?

 

Unternehmen, die ihre Pflichten nach dem HinSchG verletzen, können mit Bußgeldern belegt werden.

Gewährleistung“ auch nach Ablauf der Verjährungsfrist?

BGH-Urteil vom 05.11.2015 - VII ZR 144/14

Mängel treten oftmals erst nach längerer Zeit auf. Oft sind die Gewährleistungs-  / Mangelhaftungsansprüche dann bereits verjährt.

Bei Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist zwar 2 Jahre, zwischen Unternehmern kann diese jedoch deutlich reduziert sein.

Bei Baumängeln sind es immerhin 5 Jahre. Was ist aber, wenn die Gewährleistungszeit abgelaufen ist?

Dies kennt jeder. Der Verkäufer, Hersteller, usw. verweigert eine Mangelbeseitigung zu Recht, da die Gewährleistungsfrist nun einmal abgelaufen ist.

Ganz so einfach ist es für den Unternehmer nach dem Urteil des BGH nun nicht mehr, wenn die Leistung noch nicht bezahlt worden war.

Liegt ein Mangel vor, so hat der Käufer / Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, so vertraten die Gerichte bisher die Ansicht, dass sich der Käufer / Auftraggeber auch nicht mehr auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen kann, wenn er nicht vorher den Verjährungslauf z.B. durch Klageerhebung unterbrochen hat.

Der BGH erleichtert nun dem Käufer / Auftraggeber die Interessendurchsetzung.

 

Nach dem BGH ist es nicht einmal erforderlich, dass der Käufer / Auftraggeber seine Mängelansprüche in unverjährter Zeit geltend gemacht hat.

 

Es reicht allein aus, wenn der Mangel bereits vor dem Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht-verjährter Zeit bestand (BGH-Urteil vom 05.11.2015 - VII ZR 144/14).

 

Dies bedeutet für die Praxis, dass, falls der Verdacht von Mängeln bestehen sollte, die Zahlungen großzügig zurückbehalten werden sollten. Selbst wenn Verjährung eintritt, kann sich der Käufer / Auftraggeber immer noch auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn Mängel bestehen.

Abbruch einer ebay-Auktion macht schadensersatzpflichtig!

 

BGH: 23.09.2015 - VIII ZR 284/14

Ein Abbruch einer Auktion auf ebay ist nach dem BGH nur möglich, wenn Gründe vorliegen, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind, und diese Gründe auch kausal (ursächlich) geworden sind.

Erfährt der Anbieter erst nachträglich von solchen Gründen, so sind diese nicht kausal. Der Abbrechende kann somit nicht einwenden, es handele sich um einen sog. „Abbruchjäger“.

Nach dem BGH wäre das reibungslose Funktionieren von Internetplattformen gefährdet, wenn eine Auktion unter dem Vorbehalt eines Lösungsgrundes stünde.

 

Dies dürfte auch bedeuten, dass die Vorbehalte im Kleingedruckten einer ebay-Anzeige, die Auktion jederzeit abzubrechen, unwirksam sind.

 

Der Anbieter, der seine Auktion abbricht, macht sich somit schadensersatzpflichtig. Der Schaden des Letztbietenden  besteht im Wert des Gegenstandes abzüglich des Auktionskaufpreises, der erreicht wurde.

 

Dies benachteiligt den Verkäufer nach Ansicht des BGH auch nicht unbillig, da er es in der Hand hat, ein Mindestgebot festzulegen. Der BGH stellt klar, dass allein der Verkäufer das Risiko trägt, wenn er den Gegenstand unter Wert zu einem sehr niedrigen Startangebot einstellt.

Vortrag bei der IHK Nürnberg vom 30.06.2015
06üIHK Nürnberg-internetpräsenzen300615.[...]
PDF-Dokument [199.9 KB]

Keine GEMA-Pflicht für Wartezimmer

BGH-Urteil vom 18.06.2015,  Az. I ZR 14/14

Eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG ist vergütungspflichtig. Die Vergütungsansprüche werden regelmäßig durch die GEMA geltend gemacht.

Bisher machte die GEMA ganz selbstverständlich für die Musikbeschallung von Wartezimmern, Verkaufsräumen und Gasträumen in Restaurants Gebühren geltend.

Der vom BGH nun entschiedene Streit entzündete sich an der Frage, ob Wartezimmermusik weiterhin eine solche vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe darstellt.

Nach dem Urteil des BGH vom 18.06.2015  Az. I ZR 14/14 ist Voraussetzung für eine GEMA-Pflichtigkeit von Wartezimmermusik, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliegt.

Eine öffentliche Wiedergabe ist nach der Bewertung des EuGH, an dessen Auslegung der BGH gebunden ist, nur dann gegeben, wenn die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt.

Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn Patienten eines Zahnarztes im Wartezimmer mit Musik beschallt werden.

Hieraus lässt sich ableiten, dass eine GEMA-Plicht nicht besteht, wenn die Kundenzahl überschaubar ist und zumindest ein Teil der Kunden vorher einen Termin vereinbart hat. Auch die Beschallung eines Restaurants oder eines anderen Betriebes, bei dem Termine vergeben werden, dürfte an sich nicht anders zu behandeln sein als die Wartezimmerbeschallung eines Zahnarztes.

 

In vielen Fällen dürfte daher die GEMA-Pflichtigkeit zukünftig entfallen.

Wichtige gesetzliche Änderungen ab 01. November 2014

Ab 01.11.2014 gelten neue Vorschriften für das Inkasso.

So sind die Kosten transparent darzustellen.

Auf Anfrage sind auch der Auftraggeber und die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses anzugeben.

Eigentlich sollte man meinen, dass dies selbstverständlich sei. Allerdings konnten gerade Telekommunikationsunternehmen / Mobilfunkunternehmen immer wieder gerichtlich Forderungen durchsetzen, bei denen unbekannt war, welcher Vertragsschluss und welcher Sachverhalt der Forderung eigentlich zugrunde lag.

Dieser Rechtspraxis der Telekommunikationsunternehmen / Mobilfunkunternehmen wird somit endlich ein Riegel vorgeschoben (auch wenn der Gesetzgeber in erster Linie unseriöse Inkassounternehmen, die vermeintliche Forderungen aus angeblichen Online-Vertragsschlüssen, einziehen wollen, damit treffen wollte).

Framing - Embedded Content: Keine Urheberrechtsverletzung EuGH-Urteil vom 21.10.2014, Az. C-348/13

Wettbewerber hatten auf ein bei Youtube eingestelltes Werbevideo mittels Framing so verlinkt, dass das Werbevideo auf den ersten Blick als Video des Webseitenbetreibers erscheinen konnte.

Der Hersteller dieses Videos wollte dies jedoch nicht dulden.

Letztendlich hatte der Europäische Gerichtshof zu entscheiden: EuGH-Urteil vom 21.10.2014, Az. C-348/13:

Für eine öffentliche Wiedergabe und damit eine Genehmigung des Urhebers, ist erforderlich, dass das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Da aber nach der Bewertung des EuGH  kein neues Publikum angesprochen wurde, war keine Genehmigung erforderlich. Ist das Werk auf der Internetseite, auf die mittels Framing verlinkt wird, frei zugänglich, so ist eben nicht davon auszugehen, dass das Werk einem neuen Publikum zugänglich gemacht wird.

Dies gilt selbst dann, wenn der Betrachter der verlinkenden Webseite den Eindruck hat, dass Werk würde von dieser und eben nicht von einer dritten (Youtube) Webseite stammen. 

Für nicht-gewerbliche Anbieter dürfte damit Klarheit geschaffen sein.

Framing ist urheberrechtlich erlaubt!

Ein Gewerbetreibender sollte allerdings vorsichtig sein. Zwar stellt das Framing keine Urheberrechtsverletzung dar, allerdings verbietet das Wettbewerbsrecht in § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unter anderem eine Irreführung über die betriebliche Herkunft. Dies könnte in solchen Fällen einschlägig sein, so dass dem Produzenten zumindest ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz aus Wettbewerbsrecht bleibt.

 

Gravierende Neuerungen für Onlineshops !

Eine ausführliche Darstellung finden Sie hier:

Änderungen für Online-Händler - Rechtssichere Gestaltung von Web-Seiten

(Unterlagen meines Vortrags am 15.05.2014: Vortrag bei der IHK Heilbronn.)

Ab dem 13. Juni 2014 gilt ein neues Fernabsatzrecht.

Was ist neu ?:

- neue Widerrufsbelehrung

- Widerrufsformular für den Verbraucher

- neue zusätzliche Belehrungspflichten

- klare Anforderungen an die Kostentransparenz, mit der Folge, dass keine Zahlungspflicht des Kunden besteht bei Verstößen

- neue Ausnahmeregelungen für bestimmte Geschäfte

Die Neuerungen müssen sofort umgesetzt werden, es gibt keine Umsetzungsfrist.

Es ist zu erwarten, dass verzögerte Umsetzungen zum Anlass für Abmahnungen genommen werden.

Die neuen Regelungen bringen auch Verbesserungen für Onlineshops:

  • Einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen: Es muss nicht mehr zwischen ebay-shop und normalem Internetshop unterschieden werden.

  • Der Kunde muss erklären, dass er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

  • Rücksendekosten muss nun grundsätzlich der Verbraucher tragen.

  • Hinsendekosten sind nur in Höhe des günstigsten Versandtarifes zu erstatten: Wählt der Kunde Expressversand, so müssen die Mehrkosten durch den Händler nicht erstattet werden.

  • Der Händler hat ein Zurückbehaltungsrecht: Die Zahlungen müssen erst erstattet werden, wenn die Ware beim Händler eingegangen ist oder der Kunde die Absendung nachweist.

  • Die Zeiträume für die Rücksendung und die Erstattung sind klar geregelt.

  • Es gibt nur noch das Widerrufsrecht: Die Verwirrung um das gesetzliche Rückgaberecht ist damit beseitigt.

  • Das Widerrufsrecht gilt bei fehlerhafter Belehrung nicht mehr unbegrenzt.

  • neue Wertersatzregelung

 

Was ist zu tun?

-> Die Gelegenheit sollte genutzt werden, den gesamten Internetauftritt in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und neuzugestalten.

-> Unternehmen, die im Internet mit Verbrauchern Verträge schließen, müssen zumindest die neue Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular verwenden.

-> Neue Belehrungspflichten müssen umgesetzt werden.

-> Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen an die neuen Regelungen angepasst werden.

Lizenzverträge: Zustimmungsvorbehalte zur Weitergabe der Software sind unwirksam

Die vertragliche Regelung, dass die Weitergabe der Software von einer Zustimmung des Lizenzgebers abhängig ist, wurde in einem aktuellen Urteil des LG Hamburg Az. 315 O 449/12 von Ende Oktober 2013 für unwirksam erklärt. Gegenstand des Verfahrens waren Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers SAP.

Es handelt sich zwar nur um ein erstinstanzliches Urteil, allerdings basiert diese Bewertung auf den entsprechenden Urteilen des EuGh, so dass man zukünftig davon ausgehen kann, dass solche „Zustimmungsvorbehalte“ gerade auch zwischen Unternehmen unwirksam sind.

-> Soweit Ihre Lizenzverträge eine „Zustimmungsklausel“ enthalten, muss diese entfernt werden.

Als wohl zulässige Alternative wäre eine Klausel sinnvoll, die den Lizenznehmer verpflichtet, die Geltung der Lizenzbedingungen bei der Weitergabe zu vereinbaren. 

Auch die Regelungen für eine externe „Vermessung“ der Software, also einer Feststellung des Nutzungsumfanges, sind für unwirksam erachtet worden.

- > Soweit in den Verträgen vorgesehen ist, dass eine Kontrolle des Nutzungsumfangs durch den Lizenzgeber vorgesehen ist, sollten diese Regelungen überarbeitet werden.

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken 2013

September 2013

 

Das  Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken 2013 vom 30.08.2013 hat nun die Gesetzgebungsgremien passiert und wird in den nächsten Tagen in Kraft treten. Hierzu ein kurzer Überblick der wichtigsten Neuerungen. Es ergeben sich einige Änderungen für Verbraucher, aber auch für Unternehmer:

 

Kurzüberblick:

1. Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb:

>1.1.Wettbewerbsstreitigkeiten können mit geringerem Kostenrisiko geführt werden;

>1.2. Werbenachrichten müssen transparenter sein;

>1.3. unerlaubte Telefonwerbung wird risikoreicher;

 

2. Inkassoschreiben müssen einen bestimmten Inhalt haben.

 

3. Änderungen im Urheberrecht: Bei unerlaubtem Filesharing wird für Privatpersonen das Kostenrisiko reduziert und ein günstiger Gerichtsstand geschaffen.

 

Zu 1.: Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb:

1.1. Kostendeckelung bei Wettbewerbsstreitigkeiten

 

Viele Wettbewerbsstreitigkeiten können mit geringerem Kostenrisiko geführt werden. Bisher war bei Wettbewerbsstreitigkeiten  Maßstab für den Streitwert das Interesse des Verletzten an der Unterlassung.

Dies bedeutete, wenn ein großes Unternehmen einen Kleinunternehmer abmahnte bzw. auf Unterlassung in Anspruch nahm, so konnten hohe Streitwerte angesetzt werden.

Nun ist nach § 51 Abs. 3 GKG zu berücksichtigen, ob die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist. Ohne genügende Anhaltspunkte ist ein Streitwert von 1.000 € anzunehmen. Damit ergeben sich bei einer berechtigten Abmahnung lediglich an den Gegner zu erstattende Kosten von 124 €.

Dies dürfte erhebliche Bedeutung für Streitigkeiten zumThema Impressum, Widerrufsbelehrung usw., haben.

 

Fazit: Eine Klärung von Wettbewerbsstreitigkeiten, insbesondere, ob ein Verhalten noch erlaubt ist, kann nun unter geringerem Kostenrisiko durchgeführt werden. Für den Kleinunternehmer,der sich schikanös abgemahnt sieht, reduziert sich das wirtschaftliche Risiko erheblich.

 

Außerdem:

- Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten bei missbräuchlicher Abmahnung, § 8 Abs. 4 UWG;

 

- „Kostenreduzierung, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass wirtschaftliche Gefährdung droht“, § 12 Abs.4 UWG;

 

1.2 Auch bei den Werbemaßnahmen hat der Gesetzgeber die „Anforderungsschraube“ angezogen:

Unzumutbare Belästigung bei Werbung mit Nachrichten liegt schon dann vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

> Verschleierung (Verheimlichung) der Identität des Absenders;

> kommerzielle Informationspflichten nach § 6 TMG werden verschleiert oder es erfolgt eine Verlinkung auf solche Seiten;

> keine gültige Adresse zur kostenlosen Abbestellung von Nachrichten.

Solche Werbemaßnahmen sind daher unzulässig und als wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen.

 

1.3 Unerlaubte Telefonanrufe waren auch schon bisher als unzumutbare Belästigung zu unterlassen. Allerdings wurde nun die Abschreckungswirkung bei unerlaubten Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern deutlich erhöht. Diese Anrufe können nun mit Bußgeld bis zu 300.000 € geahndet werden.

 

Zu 2. Inkassoschreiben müssen nun einen bestimmten Inhalt haben

(§ 11 Rechtsdienstleistungsgesetz):

- Nennung des Auftraggebers;

- Grund der Forderung, z.B. Vertrag;

- Zinsaufschlüsselung;

- Begründung, warum Zinsen über dem gesetzlichen Zinssatz verlangt werden;

- Begründung und Aufschlüsselung der Inkassokosten;

- Erklärung, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn Umsatzsteuer geltend gemacht wird.

 

Erläuterung: Die Inkassokosten stellen Schadensersatz dar. Bei einer Firma, die zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Umsatzsteuer keine Schadensposition und darf daher in solchen Fällen auch nicht geltend gemacht werden. Anders verhält es sich, wenn der Anspruchsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

Fazit: Die Inkassoschreiben dürften transparenter werden. In der Praxis musste man oft erleben, dass Forderungen von (möglicherweise) unseriösen  Anbietern besonders durch Telekommunikationsunternehmen geltend gemacht und auch gerichtlich durchgesetzt wurden. Die Beweiserleichterungen der Gerichte zugunsten der Telekommunikationsunternehmen gingen oft so weit, dass nicht einmal der Leistungserbringer oder die Leistung genannt werden musste. Mit dieser Praxis der Gerichte dürfte durch die Vorgabe des Gesetzgebers nun Schluss sein.

 

Zu 3. Änderungen bei Abmahnungen im Filesharing: Urheberrecht

Als letzte Gesetzgebungsmaßnahme vor Ende der Legislaturperiode wurde noch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ verabschiedet. Es enthält unter anderem neue, verbraucherfreundlichere Regelungen bei Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen:

Als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abmahnung müssen darin folgende Angaben gemacht werden, § 97a Abs. 2 UrhG:

> zum Rechteinhaber/Verletzter;

> genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung;

> Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche müssen aufgeschlüsselt sein!

> Soll eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden, so ist anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen ist die Abmahnung unwirksam.

> Deckelung der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 1.000 € und damit Kosten im Regelfall von 124 €.

> Kostenerstattungsanspruch, wenn die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam war. Allerdings ist dies eingeschränkt, für den Fall, dass es für den Abmahner nicht erkennbar war. Daher dürfte der Erstattungsanspruch in den meisten Fällen in Leere gehen.

 

Fazit: Durch den Zwang, Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln, werden die Abmahnungen der Rechteinhaber deutlich transparenter. Die Beschränkung des Gegenstandswerts führt zu einer erheblichen Reduzierung des Kostenrisikos in Filesharingfällen. Allerdings stellt dies noch keinen Grund zum Jubeln für Filesharer dar, da der Anspruch auf Schadensersatz selbstverständlich bestehen bleibt.

Allerdings kann in Zweifelsfällen eine gerichtliche Klärung solcher Vorwürfe nun auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Gerade in Fällen, in denen den Inhaber eines Telefonanschlusses kein Verschulden trifft, und damit keine Schadensersatzverpflichtung besteht, bestand bisher immer noch erhebliches Kostenrisiko, das nun deutlich verringert sein dürfte.

 

Wichtige Neuerung: Der Gerichtsstand in § 104a UrhG

Privatpersonen (natürliche Personen, die die nach dem Urheberrechtsgesetz

geschützten Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwenden) müssen nun am Wohnsitz verklagt werden.

 

Bisher galt der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ des Verletzungsortes. Da der Verletzungsort bei Streitigkeiten mit Internetbezug eigentlich überall begründbar ist, konnte sich der Kläger das Gericht mit der (für ihn) günstigsten Rechtsprechung aussuchen.

 

Fazit: Der Gerichtsstand kann für Erfolg oder Misserfolg eines Verfahrens eine herausragende Bedeutung haben. Bisher konnte sich der Kläger in den Filesharingfällen meist den Gerichtsstand aussuchen. Dies ist nun zugunsten von Privatpersonen geregelt.