Vertriebsrecht
Vertragshändler-und Handelsvertreterrecht
Der Vertrieb ist ein Kernbereich jeder unternehmerischen Tätigkeit. Leider wird erst viel zu spät erkannt, welche Konsequenzen Vertriebsverträge für den Unternehmer haben können.
Ein typisches Beispiel ist die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen, die beispielsweise vertriebsunterstützend tätig werden.
Am Ende der Zusammenarbeit könnte der „Vertriebspartner“ plötzlich auf die Idee kommen, er sei Vertragshändler und wie ein Handelsvertreter zu behandeln.
Unvermittelt sieht sich der Unternehmer mit einer hohen Forderung eines handelsrechtlichen Ausgleichs konfrontiert.
Vertragshändler
Verträge mit Vertriebspartnern müssen vielfältige Anforderungen erfüllen. Einerseits möchte der Unternehmer, dass der Vertrieb effektiv erfolgt. Andererseits, je stärker die Eingliederung des Vertriebspartners gestaltet ist, desto eher besteht die Gefahr, dass der Vertriebspartner wie ein Handelsvertreter zu behandeln ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Kündigungsfristen für den Vertrag durch die gesetzlichen Regelungen für Handelsvertreter (§ 89 HGB) bestimmt werden.
Größtes Problem in der Praxis ist der handelsrechtliche Ausgleichsanspruch, der bei entsprechender Vertragsgestaltung auch dem Vertriebshändler /Vertragshändler von der Rechtsprechung zuerkannt wird.
Nutzen Sie daher als Unternehmer die Möglichkeiten, die Vertriebspartnerschaft so auszugestalten, dass sie am Ende keine unangenehmen Überraschungen erleben.
Als Vertriebspartner lassen Sie sich bereits im Vorfeld über Konsequenzen bestimmter Vertragsgestaltungen informieren. Am Ende des Vertrages ist auch gerade für den Vertriebspartner wichtig zu erfahren, ob ihm möglicherweise ein üppiger Ausgleichsanspruch zusteht und wie Sie sich in der Endphase des Vertrages am geschicktesten verhalten.
Handelsvertreter
Viele Unternehmen setzen selbstständige Handelsvertreter ein, um die über einen weiten geografischen Raum verteilten Kunden umfassend betreuen zu können.
Doch immer wieder kommt es zu Konflikten mit den Handelsvertretern, insbesondere, wenn der Handelsvertretervertrag gekündigt werden soll oder sich wesentliche Inhalte im Betreuungsverhältnis zwischen Vertreter und Kunde ändern („Handelsvertreterausgleichsanspruch“ § 89b HGB). Dem Handelsvertreter stellt sich sogleich die Frage, ob und in welcher Höhe er einen Handelsvertreterausgleichsanspruch geltend machen kann, während der Unternehmer möglichst die Zahlung eines solchen Ausgleiches vermeiden oder geringhalten möchte. Oftmals kann sich dies zu einer veritablen finanziellen Belastung für das Unternehmen entwickeln, insbesondere wenn weite Teile des Vertriebs über Handelsvertreter organisiert sind.
Das Handelsvertreterrecht nimmt hierbei eine Sonderstellung im deutschen Recht ein, da der Gesetzgeber die besondere Schutzwürdigkeit des Handelsvertreters, gleichwohl selbstständiger Unternehmer, umfassend in der Gesetzgebung berücksichtigt wissen wollte.
Gesetzgebung und Rechtsprechung sind in diesem Bereich überaus vielgestaltig und umfangreich, insbesondere wenn kartellrechtliche Vorgaben der EU berücksichtigt werden müssen. Der Schutz des Handelsvertreters hat hierbei einen hohen Stellenwert. Dies führt immer wieder bei Unternehmern zu Unverständnis. Beispielsweise wenn sich Unternehmer und Handelsvertreter bei absehbarem Ende der Zusammenarbeit einigen und beispielsweise der Handelsvertreter auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB verzichtet. Ein solcher Ausschluss ist jedoch kraft Gesetzes nicht möglich. Auch die Rechtsprechung der Gerichte hierzu ist streng.
Dies könnte man noch mit der Schutzwürdigkeit des einzelnen Handelsvertreters erklären. Völlig unverständlich wird es jedoch, wenn diese Bestimmungen, wie gängige Praxis, auch bei Vertragshändlern angewandt werden.
Ich berate Sie in allen rechtlichen Fragen, die das vertragliche Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter betreffen.
Vertriebsrecht
Selbstverständlich berate ich Sie auch umfassend zu weiteren Sonderformen des Vertriebs, wie z.B. Franchising. Ich erstelle für Sie Kauf- und Kooperationsverträge, Lizenzverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen, usw., ich erstelle Ihnen somit das vertragliche Regelwerk, um sowohl offline und online Ihren Vertrieb rechtssicher und effektiv zu gestalten.
Beim Onlinevertrieb sind außerdem die Regelungen zum elektronischen Geschäftsverkehr sowie Fernabsatz (an Verbraucher) zu beachten. Gerade hier sind die rechtlichen Anforderungen stetig gewachsen und die globale Dauerpräsenz der Informationen im Internet macht Ihre Website besonders anfällig für Abmahnungen jeder Art. Auch finden datenschutzrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Erfassung und -verarbeitung personenbezogener Daten verstärkt die Aufmerksamkeit von Behörden und Wettbewerbern.
Hier gilt es, sich durch fundierte rechtliche Begleitung gegen Angriffe zu wappnen. Die Behörden sind in jüngster Zeit nicht mehr zimperlich mit der Verhängung von Bußgeldern bei Datenschutzrechtsverstößen.
Von der (beinahen) Unmöglichkeit, den Ausgleichsanspruch abzuwenden: BGH-Urteil vom 14.07.2016 - Az. VII ZR 297/15
Ausgleichsansprüche aus Vertriebspartnerverträgen können nicht vorweggenommen werden.
Der Vertriebspartner hat bei Ende des Vertrages einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch. Dies ist besonders ärgerlich, da am Ende eines solchen meist langandauernden Vertragsverhältnisses dieses auch oft nicht mehr ungetrübt ist.
In einer solchen Situation sieht sich nun der Unternehmer mit horrenden Forderungen des Vertriebspartners konfrontiert. Dieses gesetzliche Recht des Vertriebspartners kann auch nur schwer durch vertragliche Regelungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, so dass bei der Formulierung solcher Vertriebsverträge besondere Sorgfalt geboten ist.
Besonders ärgerlich ist, wenn der Unternehmer am Ende des Vertrages dem Vertriebspartner eine hohe Summe als Ausgleichsanspruch auszahlen muss.
Daher kann man auf die Idee verfallen, schon während der Laufzeit des Vertrages monatlich einen kleinen zusätzlichen Betrag an den Vertriebspartner auszuzahlen, um damit den Ausgleichsanspruch abzugelten.
Einer solchen Vertragsgestaltung hat der BGH nun eine klare Absage erteilt (BGH-Urteil vom 14.07.2016 - Az. VII ZR 297/15).
Im Zweifel ist nach Ansicht des BGH auch bei ausdrücklicher Vereinbarung einer solchen Abschlagszahlung diese Zahlung als Vergütung für die aktuelle Tätigkeit und nicht als Abgeltung des Ausgleichsanspruches anzusehen.
Zusätzlich erhält der Vertriebspartner am Ende den vollen Ausgleichsanspruch.
Soweit die Abschlagszahlung als trickreiche Umgehung des Ausgleichsanspruches genutzt werden sollte, ist dieses Ergebnis gerechtfertigt. Hat der Unternehmer jedoch tatsächlich intendiert, den Ausgleichsanspruch zeitlich zu strecken, so zahlt er nun doppelt.
Will man verhindern, am Ende eines wenig gedeihlichen Zusammenarbeitens auch noch Ausgleichanspruch an den ungeliebten Vertriebspartner zahlen zu müssen, empfiehlt sich vor Beginn der Zusammenarbeit der Gang zum auf Vertriebsrecht spezialisierten Anwalt.