Dodge Power Wagon WM300

Neuerungen beim roten Oldtimerkennzeichen

Zum 1. September 2023 ist die neue Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) in Kraft getreten. Für Besitzer eines roten Oldtimerkennzeichens, auch als rotes 07-Kennzeichen bezeichnet, ergeben sich interessante Neuerungen bzw. Klarstellungen.

Bisher dürfte das rote Oldtimerkennzeichen nur für die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen und für Fahrten zum Zweck der Reparatur oder Wartung verwendet werden. Dies wurde teilweise von Behörden und Gerichten sehr eng ausgelegt.

Der neue § 43 FZV stellt nun klar, dass Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich von Fahrten zu Oldtimerveranstaltungen erlaubt sind.

 

Mit rotem Oldtimerkennzeichen sind somit folgende Fahrten erlaubt:

  • Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten
  • Fahrten zum Zweck der Reparatur
  • Fahrten zum Zweck der Wartung
  • Fahrten zum Tanken anlässlich von Fahrten zu Oldtimerveranstaltungen
  • Fahrten zur Außenreinigung anlässlich von Fahrten zu Oldtimerveranstaltungen

Oldtimer-Kaufvertrag

Oldtimer werden immer beliebter. Sie bieten noch Fahren "handgemacht" und hübsch anzuschauen sind sie obendrein, kein Modell gleicht dem andern. Mittlerweile werden sie sogar als Geldanlage empfohlen. Die steigende Nachfrage führt dazu, dass das Risiko, auf Fälschungen im Markt zu stoßen, steigt. Eine vertragliche Absicherung bei zum Teil nicht unerheblichen Investitionen ist sinnvoll.

 

Beim Oldtimerkauf sollten Sie folgendes beachten:

 

Tipp 1: schriftlicher Vertrag

Es ist eine Binsenweisheit. Nur der schriftliche Vertrag gibt Beweissicherheit. Oftmals vollmundige Versprechen von geschickten Verkäufern haben nur eine „Werthaltigkeit“, wenn diese auch schriftlich fixiert sind.

 

Tipp 2: Oldtimergutachten: positive Begutachtung nach § 23 StVZO (Oldtimer) im Original

Erwerben Sie nur einen Oldtimer, der ein Oldtimergutachten besitzt. Ohne Gutachten ist es lediglich ein altes Fahrzeug. Nach dem Urteil des BGH v. 13.03.2013, VIII ZR 172/12, ist die Vereinbarung eines Oldtimergutachtens eine Beschaffenheitsvereinbarung.

Hat das Fahrzeug dann massive Korrosionsschäden, und hätte das Oldtimergutachten eigentlich nicht erteilt werden dürfen, so ist der Verkäufer gewährleistungs- und gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

 

Tipp 3: detaillierte Beschreibung des Fahrzeuges und des Zubehörs

Ford MUTT M151 A2

Oldtimerkennzeichen für exotische Fahrzeuge

 

Oldtimer sind beliebt. Dabei spielt nicht nur die Freude an der Bewegung des automobilen Kulturgutes eine große Rolle (“Fahren handgemacht ohne elektronischen Schnickschnack“), sondern Oldtimer stellen zunehmend eine ernstzunehmende Geldanlage dar. Häufig stellt sich hierbei die Frage, wie man ein exotisches Fahrzeug legal auf die Straße, sprich „zugelassen“, bekommt.

Allgemein bekannt ist das H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge (schwarzes H-Kennzeichen). Leider ist dieses Kennzeichen jedoch nicht für besondere Exoten geeignet, bei denen aufgrund von bauartbedingten Besonderheiten eine Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen nach § 21 StVZO (auch Vollgutachten genannt) nicht oder nur schwer zu erlangen ist.  Alternativ hierzu könnte man über die Nutzung des KFZ mit roten Kennzeichen nachdenken.

Das rote Händlerkennzeichen (mit der 06 am Anfang) dürfte allgemein bekannt sein. Weniger bekannt ist jedoch die Tatsache, dass es auch für den „ambitionierten  Oldtimerfan“  die Option eines roten Kennzeichens gibt („rotes 07-er Kennzeichen“).

 

Was sind die Voraussetzungen des „roten Oldtimerkennzeichens“?

Die Voraussetzungen für die Erlangung des roten Oldtimerkennzeichens sind in der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - kurz: FZV) geregelt. § 43 der FVZ (§ 17 der FZV alt), der die Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer regelt, verweist auf die entsprechende Anwendung des § 41 Absatz 2 bis 6 FVZ  (§ 16 Absatz 2 bis 5 FZV alt):

 

a. Daraus ergeben sich folgende Voraussetzungen:

1. Zuverlässigkeit

Der Antragsteller muss zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit wird mit einem polizeilichen Führungszeugnis nachgewiesen.

2. Muss der Antragsteller weitere besondere Eigenschaften haben?

§ 41 FZV, der die Zuteilung einer roten Nummer zur betrieblichen Verwendung für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten regelt, sieht zwar vor, dass nur Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler ein rotes Kennzeichen erhalten. Daher wird dieses auch im Volksmund Händlerkennzeichen genannt.

§ 41 FZV findet nach der gesetzlichen Regelung aber nur entsprechende Anwendung. D.h. der Antragsteller für ein rotes Oldtimerkennzeichen muss kein Kraftfahrzeughändler oder ähnliches sein. Da in § 43 FZV der Zweck des roten Oldtimerkennzeichens, insbesondere die Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen, genannt wird, ist daraus zu schließen, dass das rote Oldtimerkennzeichen für Jedermann zu erteilen ist, der zumindest an Oldtimerveranstaltungen teilnehmen möchte.

Eine Mitgliedschaft in einem Oldtimerverein oder ähnliches oder ein ernsthaftes Sammlungsinteresse kann daher nicht gefordert werden.

3. Versicherungsnachweis ( § 41 Abs. 5 FZV)

4. Die wichtigste Voraussetzung auch hier, wie beim „gewöhnlichen“ H-Kennzeichen: Bei dem KFZ muss es sich um einen Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 FZV handeln.

 

„Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;“ (§ 2 Nr. 22 FZV).

Der Nachweis der Oldtimereigenschaft erfolgt durch ein sogenanntes Oldtimergutachten nach § 23 StVZO.

„ § 23 StVZO Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.“

Für die Erlangung des Oldtimergutachtens ist eine normale Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO erforderlich. Ein Vollgutachten nach § 21 StVZO ist jedoch nicht notwendig.

5. Desweiteren wird für die zahlungstechnische Abwicklung für die KFZ-Steuer eine Einzugsermächtigung verlangt.

 

b. Bei einem roten Oldtimerkennzeichen ist allerdings zu beachten, dass nur bestimmte Fahrten erlaubt sind:

1. Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen,

2. Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen,

3. Probefahrten,

4. Überführungsfahrten,

5. Fahrten zum Zwecke der Reparatur,

6. Fahrten zum Zwecke der Wartung,

7. Fahrten zum Tanken anlässlich von Fahrten zu Oldtimerveranstaltungen

8. Fahrten zur Außenreinigung anlässlich von Fahrten zu Oldtimerveranstaltungen

 

 

Dies bedeutet, dass darüberhinausgehende Fahrten nicht erlaubt sind.

 

c. Liegen somit die Voraussetzungen für das rote Oldtimerkennzeichen vor, so sind für diese Fahrten keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung erforderlich. Gerade für besonders alte und exotische Fahrzeuge, für die keine Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen nach § 21 StVZO (Vollgutachten) erlangt werden kann, oder bei denen andernfalls durch Umbauten der Charakter des KFZ als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut zerstört würde, ist eine Möglichkeit geschaffen, dieses Kulturgut auch auf die Straße zu bringen.

Ein weiterer Vorteil des roten 07-er Kennzeichens liegt darin, dass es vom Gesetzgeber keine zahlenmäßige Beschränkung von Fahrzeugen- sei es PKW, Zweirad, LKW- gibt, die auf diese Nummer zugelassen werden können. Zwar kann dann immer nur ein Fahrzeug bewegt werden (es ist also nicht möglich, mit zwei oder mehr Oldtimern aus der Sammlung auf ein Treffen zu fahren), es gibt ja auch nur einen Satz an Kennzeichen, es fällt jedoch auch nur einmal die niedrige KFZ-Steuer an und es wird nur eine Versicherungspolice benötigt (alle Fahrzeuge müssen natürlich der Versicherung gemeldet werden).

 

Die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge ist durch die Hauptuntersuchung im Rahmen des Oldtimergutachtens sichergestellt. Es gilt allerdings zu beachten, dass auch die 2-jährliche Hauptuntersuchung in Zukunft entfällt, so dass für die Verkehrssicherheit des KFZ eigenverantwortlich zu sorgen ist.  Hierfür ist der Inhaber des roten Oldtimerkennzeichens verantwortlich und sollte auch dafür sorgen, um seine Zuverlässigkeit nicht zu verlieren.

 

d. Hierzu noch Auszüge aus den wichtigsten Bestimmungen aus der alten FZV:

§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen

§ 16 FZV Absatz 2 bis 5:

...

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

 

§ 17 FZV Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer

(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet § 16 Absatz 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen nach dem Muster der Anlage 10a ausgegeben wird und dass das Kennzeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es ausgegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „07“. Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.

(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.

Urteile:

Mängelrügefrist beim Oldtimerkauf

So mancher Unternehmer nutzt den geliebten Oldtimer auch beruflich als Geschäftswagen. Bei Erwerb ist jedoch Vorsicht geboten. Wird ein Oldtimer als Firmenwagen genutzt, so stellt der Kauf ein Handelsgeschäft nach § 343 HGB dar. Bei solchen Handelsgeschäften gilt für den Käufer eine erhöhte Sorgfalt, wenn Mängel des Kaufgegenstandes auftreten. So muss der Käufer anders als Nichtkaufleute einen Mangel nach § 377 HGB unverzüglich rügen.

Dies wurde einem Oldtimerkäufer zum Verhängnis. Der Unternehmer hatte einen Oldtimer, einen Chevrolet El Camino, bei einem Münchner Autohaus erworben. Doch schon auf der Heimfahrt blieb das Fahrzeug liegen, es stellte sich heraus, dass dieses einen zu geringen Ölstand und falsche Kühlerflüssigkeit hatte. Aufgrund dessen kam es zu erheblichen Schäden an der Kurbel- und Nockenwelle. Der Käufer beauftragte einen Gutachter, der diese Schäden feststellte. Nach Erhalt des Gutachtens ließ sich der Käufer 5 Tage Zeit, bis er den Mangel beim Händler geltend machte.

Zu spät - wie das LG München meinte. Eine Mangelrüge durch Kaufleute müsse nach der Rechtsprechung innerhalb von 1-2 Tagen nach Kenntnis erfolgen.

 

Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für Nichtkaufleute wie Freiberufler oder Verbraucher. Allerdings, auch eine GmbH ist ein sog. Formkaufmann.

 

Gekaufte Waren müssen unverzüglich nach Wareneingang überprüft werden und eventuelle Mängel müssen sofort (!) gerügt werden. In schwierigen Fällen, in denen der Unternehmer keine eigene Sachkunde hat, darf er zwar ein Gutachten abwarten, wenn dieses vorliegt, muss er allerdings sofort handeln.

Rücktritt vom Fahrzeugkauf am Wohnsitz des Käufers möglich?

OLG Hamm: Urteil vom 27.10.2015, Az. 28 U 91/15

 

Grundsätzlich muss der Gegner an seinem Geschäfts- oder Wohnsitz verklagt werden.

Dies erschwert die praktische Rechtsdurchsetzung und soll schon den einen oder anderen von einer Klage abgehalten haben.

Das OLG Hamm hat nun die Rechtsdurchsetzung für den Käufer, der vom Vertrag zurückgetreten ist, erleichtert.

Wenn keine Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien getroffen war, so ist im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag das Fahrzeug vom Verkäufer dort abzuholen, wo es sich nach Vorstellung der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsrücktrittes befindet. Dies ist im Allgemeinen die Garage des Käufers. Somit ist Erfüllungsort und damit ein möglicher Gerichtsstand der Wohnort des Käufers.

 

Ergo: Der Käufer muss also nicht den beschwerlichen Weg zum Wohnsitzgericht des Verkäufers gehen, sondern kann bequem am eigenen Wohnsitz vor Gericht ziehen.

Oldtimer mit H-Kennzeichen

H-Kennzeichen als Beschaffenheitsangabe (OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015, Az. 28 U 144/14)

Das H-Kennzeichen ist der Markstein, der einfach ein altes Fahrzeug von einem privilegierten Fahrzeug unterscheidet.

 

Daher ist der Oldtimerstatus für ein Automobil beliebt.

Oftmals vermutet man, dass es bei der Zuteilung eines  H-Kennzeichens nicht mit rechten Dingen zuging.

Der Erwerber eines Oldtimers kann jedoch darauf vertrauen, dass das Fahrzeug auch tatsächlich die Voraussetzungen für ein H-Kennzeichen erfüllt.

Ergibt sich bei einer späteren Begutachtung, dass das Fahrzeug überhaupt nicht die Voraussetzungen für ein H-Kennzeichen erfüllt, so stellt dies einen Mangel dar, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt.

Dies gilt auch dann, wenn ein Gewährleistungsausschluss zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurde.

Oldtimergutachten § 23 StVZO ist eine Beschaffenheitsangabe, BGH, Urteil v. 13.03.2013, VIII ZR 172/12

-> entspricht das Fahrzeug nicht den Anforderungen für das Oldtimergutachten, so ist der Verkäufer zu Mangelbeseitigung verpflichtet.