Anwaltskanzlei Wanke vertritt in Baurechtsfragen:

Bei  Bauprojekten kommt es erfahrungsgemäß zu vielfältigen Streitpunkten. Ein Bauprojekt ohne Mängel ist nach Ansicht von Experten fast nicht möglich. Bei einem Bauprojekt handelt es sich immer um einen „Prototypen“ und nicht um ein „Serienprodukt“.

 

Daher ist es bereits im Vorfeld eines Bauprojektes von wesentlicher Bedeutung, dass der vom Vertragspartner vorgelegte Vertrag  geprüft wird, um später böse Überraschungen zu vermeiden.

 

Sollten sich Mängel zeigen, so sollten schnellst möglich Maßnahmen zur Beweissicherung getroffen werden. Hierfür bietet sich ein eigenständiges Beweissicherungsverfahren an.

 

Die Palette an Rechten, die Ihnen aufgrund von Mängeln zusteht, wie beispielsweise Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag, können Sie mit meiner Hilfe durchsetzen.

 

Schwerpunkte meiner Tätigkeit sind unter anderem:

- Prüfung von Bauverträgen

- Vorgerichtliche Anspruchsdurchsetzung

- Prozessuale Vertretung in Bausachen und insbesondere auch Beweissicherungsverfahren.

 

Wichtige Gesetzesänderungen für den Werkvertrag und Kaufverträge

Künftig wird es zu gravierenden Änderungen im Bauvertragsrecht kommen.

 

Der Gesetzesentwurf nennt sich „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ (Bearbeitungsstand: 10.09.2015). 

 

Begründet werden die Änderungen durch notwendigen Verbraucherschutz bei Bauverträgen. Allerdings gelten viele Neuregelungen undifferenziert für alle Kauf- und Bauverträge, sowohl bei Verträgen mit Verbrauchern als auch zwischen Unternehmern.

 

Welche Neuerungen enthält das geplante Gesetze ?

- Werden Liefergegenstände durch den Verkäufer gemäß Verwendungszweck eingebaut oder installiert, so muss der Verkäufer die Kosten für Ausbau und erneutem Einbau tragen (§ 439 Abs. 3 BGB geplante Neufassung). Dies kann zu erheblichen Kostenbelastungen für den Verkäufer führen. Sollen Gegenstände beispielsweise im fernen Ausland eingesetzt werden, so kann dies zu erheblichen Kosten führen.

Gerade beim Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer muss der Verwendungszweck daher genau definiert werden.

 

- Allgemeine Geschäftsbedingungen, durch die die Nacherfüllung geregelt werden soll, müssen überprüft und gegebenenfalls geändert werden. Da nun § 309 Nr. 8 cc)  BGB (geplante Neufassung) als Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit entsprechend geändert wird, bedeutet dies, dass Klauseln auch zu angemessenen Beschränkungen der Aufwandserstattung unwirksam sein werden. Eine Haftungsbeschränkung kann - wenn überhaupt- nur noch sinnvoll über die genaue Beschreibung der Vertragsleistung und des Verwendungszweckes erfolgen.

 

- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann vom Verkäufer auch gegen seinen Lieferanten geltend gemacht werden, § 445 a BGB (geplante Neufassung).