AGB Klauseln Transportgefahr
BGH-Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 353/12:
Die Regelung "Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich." in AGBs ist unwirksam, zumindest, wenn Lieferungen und Installation auch durch den Klauselverwender durchgeführt werden.
Eine solche Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, da der Klauselverwender nicht so stark seinen Pflichtenkreis einschränken dürfe, dass er nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Übergabe an den Transportunternehmer schulde. Auch würde die Haftung des Transportunternehmers als Erfüllungsgehilfe des Unternehmers ausgeschlossen.
-> Klauseln, die die Transportgefahr dem Kunden auferlegen, müssen genau an das Geschäftsmodell des Unternehmers angepasst werden, denn sonst sind sie unwirksam!