Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken 2013
Als letzte Gesetzgebungsmaßnahme vor Ende der Legislaturperiode 2013 wurde noch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ verabschiedet.
Neu: Kostenreduzierung möglich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass wirtschaftliche Gefährdung droht, § 12 Abs.4 UWG.
Neu: Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten bei missbräuchlicher Abmahnung, § 8 Abs. 4 UWG.
Neuerungen bei Urheberrechtsverletzungen z.B durch Filesharing:
Das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ enthält unter anderem neue, verbraucherfreundlichere Regelungen bei Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen:
Neu: Wirksamkeitsvorausetzungen für eine Abmahnung
Als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abmahnung müssen darin folgende Angaben gemacht werden, § 97a Abs. 2 UrhG:
> zum Rechteinhaber/Verletzter;
> genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung;
>Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche müssen aufgeschlüsselt sein!
> Soll eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden, so ist anzugeben,inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Folge -> Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen ist die Abmahnung unwirksam.
Neu: Deckelung der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 1.000 € und damit Kosten im Regelfall von 124 €.
Neu: Kostenerstattungsanspruch, wenn die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam war.
(Allerdings ist dies eingeschränkt, für den Fall, dass es für den Abmahner nicht erkennbar war. Daher dürfte der Erstattungsanspruch in den meisten Fällen in Leere gehen.)
Fazit: Durch den Zwang, Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln, werden die Abmahnungen der Rechteinhaber deutlich transparenter. Die Beschränkung des Gegenstandswerts führt zu einer erheblichen Reduzierung des Kostenrisikos in Filesharingfällen. Allerdings stellt dies noch keinen Grund zum Jubeln für Filesharer dar, da der Anspruch auf Schadensersatz selbstverständlich bestehen bleibt.
Allerdings kann in Zweifelsfällen eine gerichtliche Klärung solcher Vorwürfe nun auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Gerade in Fällen, in denen den Inhaber eines Telefonanschlusses kein Verschulden trifft, und damit keine Schadensersatzverpflichtung besteht, bestand bisher immer noch erhebliches Kostenrisiko, das nun deutlich verringert sein dürfte.
Wichtige Neuerung: Der Gerichtsstand in § 104a UrhG
Privatpersonen (natürliche Personen, die die nach dem Urheberrechtsgesetz
geschützten Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände nicht für ihre gewerblicheoder selbstständige berufliche Tätigkeit verwenden) müssen nun am Wohnsitz verklagt werden.
Bisher galt der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ des Verletzungsortes. Da der Verletzungsort bei Streitigkeiten mit Internetbezug eigentlich überall begründbar ist, konnte sich der Kläger das Gericht mit der (für ihn) günstigsten Rechtsprechung aussuchen.
Fazit: Der Gerichtsstand kann für Erfolg oder Misserfolg eines Verfahrens eine herausragende Bedeutung haben. Bisher konnte sich der Kläger in den Filesharingfällen meist den Gerichtsstand aussuchen. Dies ist nun zugunsten von Privatpersonen geregelt.