Vertragsgestaltung rund um Ihre Software

Die Gestaltungsmöglichkeiten, um Ihre Software bestmöglich zu vermarkten und zu schützen, sind vielfältig. Lassen Sie sich hierzu beraten.

 

Nachfolgend einige typische Stichpunkte, die wir in einem ausführlichen Beratungsgespräch klären können.

 

 

Kreative Lizenzierungsmodelle helfen beim aktiven Risk-Management und bieten die Chance, den Umsatz zu steigern.

 

Die folgende Übersicht hilft Ihnen, Ihr Vorhaben einzuordnen:

 Softwareüberlassung

>Kaufverträge

>Lizenzverträge

>Mietkauf

>Mietverträge

>Application-Service-Providing ASP

>Leasing

>General Public License GPL

>Open-Source

 

Lizenzschutz

>Node-Locked

>Floating

>Dongle

>Registrierung

 

Vertrieb und Zusammenarbeit

Profitieren durch Kooperationen

>Distributionsverträge

>Vertragshändler

>Kooperationsverträge

>Provisionsverträge

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGBs 

"David gegen Goliath": Besonders im Umgang mit Großkunden sind eigene AGBs wichtig !

 

Dienstleistung

>Serviceverträge

>Pflegeverträge

>Wartungsverträge

>Hotline

>Training

>Reparatur

>Service-Level-Agreements (SLAs)

>Consulting

 

Systemerstellung / Softwareprojekte

>Werkvertrag

>Outsourcing

>Joint-Ventures

>Arbeitsverträge

>Escrow/Hinterlegung: 

 

 

Vertragseinstieg, -pflege und -anpassung

>Letter of Intent LOI

>Memorandum of Understanding MOU

>Change-Request

>Change-Management

>Customizing

>Vertragscontrolling

>Vorvertrag

>Rahmenvertrag

 

Wichtige Urteile

Anpassungen vieler Softwarepflege- und -wartungsverträge unumgänglich:

BGH-Urteil vom 18. Februar 2016, Az. III ZR 126/15: Dienstleistungsvertrag AGB:

Der Abzug der Ersparnis von Kosten bei Nichtnutzung der Dienstleistung darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden. Dies hat der BGH jüngst in einem Urteil bestätigt.

Das Urteil des BGH bezog sich auf eine alltägliche Vertragssituation: Eine Unterbringung in einer Kinderkrippe.

Allerdings sind die vom BGH aufgestellten Grundsätze auf alle Vertragsbeziehungen, denen Dienstleistungsverhältnisse zugrunde liegen, anzuwenden. Also auch auf den typischen Dienstleistungsvertrag im IT- oder technischen Sektor. Und hier hat die Wertung des BGH erhebliche Bedeutung. In vielen solchen Verträgen mit Dienstleistungskomponente wird dieser Abzug von ersparten Aufwendungen bei der Vergütung ausgeschlossen.

Der Betreiber hatte in den AGB einen vollständigen Ausschluss eines Abzugs wegen ersparter Aufwendungen nach § 615 Satz 2 BGB eingefügt.

Ein solcher Ausschluss benachteiligt (jeden) Vertragspartner unangemessen.

Dies bedeutet: nutzt der Kunde die Dienstleistung nicht mehr, so kann er geltend machen, dass der Unternehmer hierdurch Aufwendungen erspart hat. Diese ersparten Aufwendungen darf er in Abzug bringen.

Fazit: Bei Dienstleistungsverträgen oder Verträgen mit Dienstleistungskomponenten sind somit Klauseln in AGB rechtswidrig, die dem Vertragspartner dieses Recht auf Abzug nehmen. In vielen älteren Verträgen sind solche Klauseln enthalten. Hierauf sollte man achten und diese Klauseln streichen.

Wichtig ist bereits bei der Leistungsdefinition Augenmerk darauf zu legen, dass eine Ersparnis faktisch nicht möglich ist. Ein Abzug wäre somit auch nicht denkbar und damit kein verbotener Ausschluss gegeben. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, die Höhe des Abzugs für ersparte Aufwendungen bereits in den Geschäftsbedingungen zu regeln.

Weiterhin ist es nach der Rechtsprechung des BGH ohne weiteres zulässig, vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge stets für volle Monate bzw. größere Zeitabschnitte durch den Kunden entrichten zu lassen.

BGH Beschluss vom 5. März 2015 Az.  I ZR 128/14

 

Die Klausel:

"Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen." in einem Softwareüberlassungsvertrag ist unwirksam.

 

Somit ist ein erneut klargestellt, dass der Weiterverkauf von Software durch den Ersterwerber durch den Softwarehersteller / Lizenzgeber nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Der BGH begründet das wie folgt:

„Das Verbreitungsrecht an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms ist erschöpft, wenn die Software ordnungsgemäß an den Ersterwerber verkauft wurde. Der Zweiterwerber ist daher gemäß § 69 d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung dieser Programme berechtigt, wenn dies zu deren bestimmungsgemäßer Benutzung notwendig ist.“

Überprüfung der Softwarelizenzverträge nötig!

BGH Erschöpfungsgrundsatz: Änderungen für Lizenzverträge

BGH Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13 (UsedSoft III)

1. Der BGH konkretisiert die vertraglichen Einschränkungen, die dem Lizenzerwerber im Lizenzvertrag auferlegt werden dürfen:

Die Beschränkung auf einen bestimmten Nutzerkreis (z.B. zu Ausbildungszwecken) oder auf einen bestimmten Verwendungszweck hindern einen Weiterverkauf der Software durch den Lizenzerwerber nicht.

Dies hat zur Folge, dass der Ersterwerber die Software für bestimmte Verwendungszwecke günstig erwerben konnte und diese dann teurer an Zweiterwerber weiterverkaufen kann, da der Zweiterwerber diesen Beschränkungen nicht unterliegt.

Dem Softwarehersteller bleibt letztlich nur die Möglichkeit, gegen den Ersterwerber Schadensersatz geltend zu machen, was der BGH ausdrücklich als möglich angesehen hat.

Viele Softwarelizenzverträge beinhalten nunmehr unwirksame Einschränkungen.

2. Desweiteren wurde die Aufspaltung von Bundle- / Volumenlizenzen durch den Ersterwerber für zulässig erachtet. Auch hier stellt sich das Problem, dass der Erwerber die Lizenzen aufgrund eines großen Volumens günstig erworben hat und Teile hiervon weiterverkauft, so dass dem Softwarehersteller Vergütung entgeht.

 

-> Es ist daher zu empfehlen, solche Klauseln aus Softwarelizenzverträgen und anderen Verträgen, mit denen Software überlassen wird, zu entfernen und andere Möglichkeiten zu suchen, um einen Vergütungsverlust zu verhindern.