Interessante Urteile

Nachfolgend finden Sie ausgewählte Urteile zum Gebiet des Wettbewerbsrechts und des Fernabsatzes.

Vorsicht bei Werbung über soziale Medien:

„Freunde finden“  auf Facebook, Produktweiterempfehlung auf Amazon sind verboten.

 

BGH Urteil v. 14.01.2016, Az.: I ZR 65/14: "Freunde finden" auf Facebook.

 

OLG Hamm Urteil, v. 09.07.2015, Az.: 4 U 59/15: „Amazon Weiterempfehlung“.

 

Der Unternehmer muss bei seiner Wahl der Werbemethode vorsichtig sein.

Bekannt sein sollte, dass die Zusendung von E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einen Wettbewerbsverstoß darstellt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG), wenn nicht ausnahmsweise besondere Voraussetzungen innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung vorliegen (§ 7 Abs. 3 UWG).

 

Wichtig ist, dies gilt auch, wenn die Versendung der E-Mails durch Dritte angestoßen wird, wie z.B. durch die „Freunde-finden-Funktion“ von Facebook oder durch andere Kunden wie bei der Weiterempfehlungsfunktion.

 

Empfehlung: Bei der Verwendung von Informationsfunktionen in sozialen Medien oder Verkaufsplattformen muss darauf geachtet werden, dass Dritten keine unerlaubten Mails zugesendet werden. Ansonsten stellt dies unerlaubte Werbung dar und zieht kostenintensive Abmahnungen nach sich. Denn soziale Netzwerke und Medien bieten dem Werbetreibenden zwar viele neue kreative Werbemöglichkeiten, Werbe-und Wettbewerbsrecht sind aber trotzdem zu beachten.

Verbot von Werbung im Autoreply

BGH-Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15 ( Zur Zulässigkeit von Bestätigungsmails mit werblichem Inhalt )

 

Es ist sinnvoll, eingehende Mails durch automatisierte Bestätigungsmails zu dokumentieren. Eine immer wieder eingesetzte Werbemethode ist hierbei, diese Bestätigungsmails mit Werbung zu versehen.

Hierbei sollte man allerdings vorsichtig sein. Spätestens wenn der Empfänger der Bestätigungsmail dieser Werbung widerspricht, also nicht mit dieser einstverstanden ist, muss auf Werbung in Autoreply-Mails verzichtet werden.  Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsnehmer seinen Versicherungsvertrag bei der Versicherung per E-Mail gekündigt und daraufhin eine mit Werbung versehene Eingangsbestätigungsmail erhalten.

 

Fazit: Da nicht feststellbar ist, ob der Versender der ursprünglichen E-Mail, die mit der Bestätigungsmail beantwortet wird, einer Werbung zugestimmt hat, sollte ganz auf Werbeinhalte in solchen Bestätigungsmails verzichtet werden. 

 

Es muss immer sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Zusendung von Werbeemails gemäß § 7 Abs. 3 UWG auch tatsächlich bei dem konkret mit E-Mail Werbung Bedachten vorliegen.

Was dargestellt und genannt wird, muss auch drin sein: Himbeer-Vanille-Abenteuer

BGH-Urteil vom 02.12.2015, Az: I ZR 45/13

 

Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein: Wenn ein Unternehmen mit einer Abbildung einer Himbeere auf der Verpackung wirbt und diese auch im Produktnamen vorkommt, erwartet der Verbraucher auch, dass zumindest Bestandteile hiervon im Produkt enthalten sind. Das Oberlandesgericht hatte dies noch anders gesehen, da in der Inhaltsbeschreibung eindeutig und korrekt die Zutaten beschrieben wurden. Im konkreten Fall ging es um eine Früchteteemischung mit dem Namen „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“. Auf der Verpackung waren Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet. Der BHG beanstandete diese Aufmachung nun als irreführend.

Das BGH-Urteil dürfte für die Werbeabbildungen weitreichende Folgen haben. Auch wenn im Produktbeschreibungstext eindeutig die Zutaten oder Bestandteile genannt sind, darf demnach keine hiervon abweichende Abbildung zur Bewerbung verwendet werden.

Eine solche Abbildung ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Werbung mit berühmten Romanfiguren oder anderen „Vorlagen“.

Ist es eine gute Idee, mit einer berühmten Romanfigur zu werben? Nach dem BGH ist das O.K. 

BGH, 19.11.2015, Az. I ZR 149/14 („Pippi-Langstrumpf-Kostüm“)

 

Bei der Anlehnung an berühmte Vorbilder ist Vorsicht geboten. Schnell kann man mit Marken- oder Urheberrechten in Konflikt geraten.

So wurde ein Unternehmen, das ein Pippi-Langstrumpf-Kostüm mit einem entsprechenden Bild beworben hatte, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die unteren Instanzen verurteilten im Sinne des Urheberrechtsinhabers auf Unterlassung und Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG.

Erst der BGH war anderer Ansicht.  Das Karnevalskostüm stellt keine Verletzung des Urheberrechtes dar.

Weiter gibt es jedoch auch einen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 9 lit. a und lit. b UWG. Aber auch solche wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wurden verneint.

Es handelt sich nach dem BGH nicht um eine Nachahmung.

Auch fehlt es an weiteren Umständen, die das Verhalten als unlauter erscheinen lassen.

Dies wären beispielsweise eine Täuschung über die Herkunft des beworbenen Gegenstandes oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Vorlage.

 

Fazit: Nicht jede Nachahmung ist verboten. Wenn man jedoch berühmte Vorlagen zur Werbung verwenden will, sollte man genau prüfen, ob dies zulässig ist.

OLG Hamm räumt mit einer Unsitte bei Werbeabbildungen auf!

 

Bilder bei Verkaufsangeboten im Internet müssen den Verkaufsgegenstand eindeutig darstellen. Alles andere ist wettbewerbswidrig!

 

OLG Hamm: Urteil vom 04.08.2015, Az.4 U 66/15

Wird zur Bewerbung ein Bild verwendet, das Zubehör darstellt, das jedoch nicht Bestandteil des Kaufgegenstandes ist, so ist dies wettbewerbswidrig. Nach Ansicht des OLG hat bei Internetangeboten die Produktabbildung wesentliche Bedeutung für den vom Kunden erwarteten Angebotsinhalt.

 

Empfehlung: Es ist zwar beliebt, die Kaufgegenstände eingebettet in Zubehör zu zeigen. Allerdings ist dies wettbewerbswidrig und zieht eine teure Abmahnung oder ein Wettbewerbsverfahren nach sich.

-> Es sollte daher nur der eigentliche Kaufgegenstand abgebildet werden.

Beschreibungen im Text, dass dieses und jenes nicht Bestandteil des gekauften Gegenstandes sei, sind nicht ausreichend.

 

Widerrufsrecht bei Heizölbestellung

 

Wochenlange Wartezeit aufs Heizöl und dann ärgert man sich auch noch darüber, dass mittlerweile der Preis deutlich gesunken ist, man selbst aber noch den hohen Preis zum Zeitpunkt der Bestellung zahlen muss.

 

Diesem Ärgernis hat der BGH nun ein Ende bereitet: BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 249/14

 

Der Verbraucher hat bei Bestellungen im Internet ein Widerrufsrecht. Dies ist bekannt.

Bei bestimmten Geschäften jedoch, z.B. wenn der Preis der Ware von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, ist das Widerrufsrecht nach § 312g Abs.2 Nr. 9 BGB (neue Fassung), ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Ware § 312g Abs.2 Nr. 4 BGB (neue Fassung) untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurde. 

 

Der BGH hat nun entschieden, dass der Verkauf von Heizöl an Verbraucher eben kein solches Geschäft darstellt, das solchen Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt:

„Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.“ (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 249/14)

 

Die Konsequenz ist, dass auch bei der Bestellung von Heizöl über Internet und andere Fernkommunikationsmittel ein Widerrufsrecht gilt.

Man muss sich daher nicht mehr ärgern, wenn man erst wochenlang auf die Heizöllieferung warten muss und während dieser Zeit der Heizölpreis weiter sinkt. Man kann nun die Bestellung einfach widerrufen und erneut bestellen.

Wenn das Heizöl jedoch bereits in den Tank eingefüllt wurde, ist es jedoch für einen Widerruf zu spät (§ 312g Abs.2 Nr. 4 BGB).

 

BGH-Urteil v. 20.01.2015, Az. II ZR 369/13: für nachvertragliches Wettbewerbsverbot beträgt die Höchstgrenze 2 Jahre

 

Die Abwerbung von Kunden  durch einen Mitarbeiter/ Geschäftspartner nach der Beendigung der Zusammenarbeit ist ein häufiges Problem.

Schutz hiergegen kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bieten.

Für Arbeitnehmer gilt eine feste zeitliche Höchstbegrenzung von 2 Jahren,  § 74a Abs. 1 S. 3 HGB, § 110 S. 2 GewO.

Für frühere Firmeninhaber oder Geschäftspartner gilt dieser Schutz an sich nicht.

Gerade im Rahmen von Individualvereinbarungen war es daher möglich, länger andauernde Wettbewerbsverbote vorzusehen.

Nach einem aktuellen Urteil des BGH v. 20.01.2015, Az. II ZR 369/13, wird die Vertragsfreiheit auch unter Unternehmen deutlich eingeschränkt. Beispielsweise, wenn zwischen Unternehmen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht oder die ehemaligen Geschäftsführer oder Gesellschafter eines Unternehmens sich selbstständig machen.

Nach dem Urteil des BGH ist eine Dauer des Wettbewerbsverbotes über 2 Jahre hinaus in der Regel auch zwischen Unternehmen unzulässig und damit unwirksam.

Zwar soll unter besonderen Umständen ausnahmsweise auch ein längeres Wettbewerbsverbot zulässig sein können, Kriterien hierfür werden durch die Rechtsprechung nicht genannt.

Somit gilt: Höchstgrenze für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sind 2 Jahre.

Umgekehrt bedeutet dies, ein Vertragspartner, der sich zu einem längeren nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verpflichtet hat, muss nach Ablauf von 2 Jahren keine Sanktionen mehr befürchten.

Das Fehlen einer Datenschutzerklärung ist wettbewerbswidrig (Urteil des OLG Hamburg v. 27.6.2013, 3 U 26/12).