Schulungsvereinbarungen nur mit staatlicher Erlaubnis?

Dies könnte das das Urteil des BGH (Urt. vom 12. Juni 2025 Az. III ZR 109/24) nahelegen.

Dieses Urteil hat für Dienstleister, die „Wissensvermittlung“ (Coaching, Mentoring, Schulung) anbieten, eine gewisse Brisanz.

Zum Schutz von Teilnehmern an Fernunterrichtsangeboten gilt seit den 70er Jahren das Fernunterrichtsschutzgesetz – (FernUSG). Fernlehrgänge erfordern eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht.

Man fragt sich natürlich, was dies alles mit Schulungsangeboten durch IT-Dienstleistern zu tun hat.

I. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Ein Teilnehmer hatte mit einem Anbieter einen Vertrag über ein Business-Mentoring-Programm abgeschlossen. Das Programm wurde online durchgeführt, überwiegend asynchron (z. B. durch aufgezeichnete Videos), und beinhaltete auch Elemente der Lernerfolgskontrolle. Eine behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) lag jedoch nicht vor.

Aufgrund der fehlenden Zulassung war der Vertrag nichtig, und der Kunde hatte einen Anspruch auf Rückerstattung. Bei einem „unseriösen“  Mentoring-Programm sicher eine aus Kundensicht begrüßenswerte Entscheidung.

II. Für alle Anbieter von Schulungsleistungen  enthält die Entscheidung aber wichtige Festlegungen des obersten Gerichtes:

1. Der „Unterricht“ muss entgeltlich erfolgen.

2. Der BGH hat die lange umstrittene Frage, ob das auch im BtoB-Bereich anwendbar ist, entschieden.

Demnach ist auch im BtoB-Bereich das FernUSG anwendbar, geschützt ist also auch ein Unternehmerkunde.

3. Es reicht, dass es sich um Wissensvermittlung handelt, auf eine bestimmte Qualifikation kommt es nicht an.

4. Der Unterricht muss räumlich getrennt erfolgen und asynchrone Unterrichtsteile enthalten.  Asynchrone Lerninhalte sind Lernmaterialien oder -aktivitäten, die zeitlich unabhängig von der direkten Anwesenheit oder Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden genutzt werden können.

5. Des Weiteren muss eine Lernkontrolle erfolgen. Wichtig: Hierbei werden nur sehr geringe Anforderungen gestellt und dieses Kriterium ist nach der Entscheidung des Gerichts weit auszulegen. Gibt es beispielsweise eine spezialisierte KI des Anbieters zur Bedienungsanleitung, die Fragen erstellen kann, so hätte man möglicherweise bereits hierdurch eine Leistungskontrolle.

 

III. Liegen diese Kriterien als erfüllt vor, so gilt das FernUSG für die Schulungsleistungen.

Danach besteht für Anbieter solcher Schulungsleistungen eine Zulassungspflicht. Wenn ein Anbieter keine Zulassung nach dem FernUSG hat, ist der Vertrag nichtig (§ 7 FernUSG). Bereits gezahlte Vergütungen müssen zurückerstattet werden.

Möglicherweise ist es sinnvoll, die Leistungsbeschreibung von Schulungen im Hinblick auf die Anforderungen des Gerichts zu überprüfen bzw. konkreter zu fassen, um eine Zulassungspflichtigkeit auszuschließen.

Falls Sie hierzu Fragen haben, so können Sie sich gerne an mich wenden.