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Schulungsvereinbarungen nur mit staatlicher Erlaubnis? Ein BGH-Urteil mit weitreichenden Folgen für Dienstleister und ihre Kunden
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) wirft ein Schlaglicht auf die rechtliche Einordnung vieler Angebote im Bereich der Wissensvermittlung. Die Entscheidung ist für alle Dienstleister, die Online-Coaching, Mentoring oder Schulungen anbieten, von erheblicher Brisanz.
Der Hintergrund: Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Zum Schutz von Teilnehmern an Fernunterrichtsangeboten gilt bereits seit den 70er Jahren das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dieses Gesetz schreibt vor, dass Fernlehrgänge einer Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) bedürfen.
Doch was hat dieses Gesetz mit modernen Schulungsangeboten von IT-Dienstleistern, Business-Coaches oder Mentoren zu tun?
I. Der zugrundeliegende Fall
Dem BGH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
- Ein Teilnehmer hatte mit einem Anbieter einen Vertrag über ein Business-Mentoring-Programm abgeschlossen.
- Das Programm wurde online durchgeführt, überwiegend asynchron (z. B. durch aufgezeichnete Videos).
- Es beinhaltete auch Elemente der Lernerfolgskontrolle.
- Eine behördliche Zulassung nach dem FernUSG lag jedoch nicht vor.
Das Ergebnis: Aufgrund der fehlenden Zulassung war der Vertrag nichtig (§ 7 FernUSG), und der Kunde hatte einen Anspruch auf Rückerstattung seiner gezahlten Vergütung.
II. Die zentralen Festlegungen des BGH
Die Entscheidung des obersten Gerichts enthält wichtige Klarstellungen, die weit über den Einzelfall hinausgehen und für alle Anbieter von Schulungsleistungen relevant sind:
- Entgeltlichkeit: Der "Unterricht" muss entgeltlich erfolgen.
- Anwendbarkeit auch im B2B-Bereich: Das FernUSG ist nicht auf Verbraucher beschränkt. Geschützt ist demnach auch ein Unternehmerkunde (Business-to-Business, B2B).
- Umfang der Wissensvermittlung: Es reicht aus, dass es sich um jegliche Wissensvermittlung handelt. Auf eine bestimmte Qualifikation oder eine "Mindestqualität" kommt es nicht an.
- Räumliche Trennung und asynchrone Anteile: Der
Unterricht muss räumlich getrennt erfolgen und asynchrone Unterrichtsteile enthalten.
- Asynchrone Lerninhalte: Lernmaterialien oder -aktivitäten, die zeitlich unabhängig von der direkten Anwesenheit oder Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden genutzt werden können (z.B. aufgezeichnete Videos, Skripte, Workbooks).
- Lernerfolgskontrolle: Des Weiteren muss eine
Lernkontrolle erfolgen.
- Wichtig: Hierbei werden nur sehr geringe Anforderungen gestellt, und dieses Kriterium ist nach der Gerichtsentscheidung weit auszulegen.
- Beispiel: Bereits das bloße Fragerecht des Teilnehmers, das sich (auch) auf das Verständnis des erlernten Stoffs bezieht, kann eine Lernerfolgskontrolle darstellen. Auch eine spezialisierte KI zur Bedienungsanleitung, die Fragen erstellt, könnte das Kriterium erfüllen.
III. Konsequenzen für Anbieter und Teilnehmer
Liegen diese Kriterien kumulativ vor, so unterliegen die Schulungsleistungen dem FernUSG.
Für Anbieter:
- Es besteht eine Zulassungspflicht für die Schulungsleistungen.
- Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag nichtig (§ 7 FernUSG).
- Bereits gezahlte Vergütungen müssen zurückerstattet werden – im Fall des BGH ging es um einen hohen fünfstelligen Betrag.
Für Teilnehmer / Kunden:
- Wenn Sie einen Vertrag über ein Online-Coaching, Mentoring oder eine Schulung abgeschlossen haben, bei dem die oben genannten Kriterien erfüllt sind und keine ZFU-Zulassung vorliegt, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Rückerstattung Ihrer gesamten gezahlten Beträge.
- Die Entscheidung bietet eine klare rechtliche Handhabe gegen unwirksame Verträge in diesem Segment.
Ihr Handlungsbedarf – Jetzt handeln!
Die BGH-Entscheidung hat die Spielregeln für die gesamte Branche der digitalen Wissensvermittlung grundlegend verändert.
Sie sind Anbieter von Schulungen?
- Wir prüfen Ihre Leistungsbeschreibung, die Vertragsdokumente und die konkrete Durchführung Ihrer Schulungsangebote im Hinblick auf die Anforderungen des BGH.
- Wir entwickeln Strategien, um – falls möglich – eine Zulassungspflichtigkeit auszuschließen oder leiten Sie durch den notwendigen Zulassungsprozess bei der ZFU.
- Vermeiden Sie das Risiko der Nichtigkeit Ihrer Verträge und drohender Rückzahlungsansprüche.
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- Sie sind unsicher, ob Ihr Vertrag wirksam ist und ob Sie Ihre gezahlte Vergütung zurückfordern können?
- Wir prüfen Ihren Fall schnell und fundiert und setzen Ihre Ansprüche auf Rückzahlung gegen den Anbieter durch.
Warten Sie nicht, bis es zu spät ist. Die rechtlichen Risiken sind durch das Urteil des BGH massiv gestiegen.
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