Vorsicht bei der Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“!

„Klimaschutz“ und „Klimaneutralität“ sind Begriffe, die die Medien mittlerweile dominieren.

Es ist daher nicht verwunderlich, wenn Unternehmen am Puls der Zeit bleiben wollen und ihr klimaschützendes Engagement auch gebührend kundtun.

Die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ erfreut sich großer Beliebtheit. Allerdings stellt sich die Frage, wann man diesen Begriff verwenden darf, ohne dass dies als unwahre wettbewerbsrelevante Aussage zu werten ist.

Denn benutzt man dieses Werbeschlagwort leichtfertig, so stellt dies eine unlautere wettbewerbliche Handlung dar, die erhebliche negative Kostenfolgen haben kann.

Diverse Akteure wie die Verbraucherzentrale, die Wettbewerbszentrale, „Abmahnvereine“ und nicht zuletzt der mehr oder weniger geschätzte Wettbewerber können eine unkorrekte Verwendung des Begriffes abmahnen und eine Unterlassungserklärung verlangen.

Umfangreiche und  kostenträchtige Werbemaßnahmen können so „verbrannt“ werden. Auch die Kosten einer Abmahnung oder eines Rechtsstreits sollten nicht unterschätzt werden und können einen fünfstelligen Betrag erreichen. 

Wird pauschal der Begriff „klimaneutral“ verwendet, so umfasst dies alle Bereiche des Unternehmens. Dies derzeit sicherzustellen, dürfte Betriebe vor erhebliche Schwierigkeiten stellen. Erst kürzlich wurden daher diverse Unternehmen diesbezüglich abgemahnt und sind teilweise in einen Rechtsstreit verwickelt.

Woher weiß man, ob eingesetzte IT-Produkte oder andere Betriebsmittel wirklich „klimaneutral“ hergestellt wurden? Bei älteren Anlagevermögen wird bei der Anschaffung gar nicht die Möglichkeit bestanden haben, dies zu verifizieren. Auch heute wird dies nur selten der Fall sein.

Hierbei ist zu beachten, dass die Beweislast, also die Verantwortung für etwas Beweis zu erbringen, bei demjenigen liegt, der eine Werbebehauptung aufstellt.

Die Beweislast entscheidet oft den Gerichtsprozess. Kann der Werbetreibende die „Wahrheit“ seiner Werbeaussage nicht beweisen, so verliert er den Prozess.

In den meisten Fällen, in denen man gerne von Klimaneutralität spricht, wird ein solches Ergebnis nur rechnerisch durch den Erwerb von CO₂-Ausgleichszertifikaten erreicht.

Solche Zertifikate haben inhaltlich jedoch meist keinen Bezug zum Unternehmen und dessen Produkten. Letztendlich ist für den Werbeadressaten nicht erkennbar, ob und wieviel Engagement das Unternehmen tatsächlich in die Reduktion von Treibhausgasen investiert hat.

Und genau der Eindruck, das Unternehmen habe seinen Betrieb und seine Produkte klimaneutral umgestaltet, wird durch eine solche Werbung erweckt.

Wettbewerber, die hingegen tatsächlich umfangreiche Maßnahmen erbringen und damit derzeit meist nur eine Verringerung klimaschädlichen Verhaltens erreichen können, würden benachteiligt, da Wettbewerber, die keine solche Maßnahme ergreifen, ihre Produkte und ihre Produktion nicht verändern müssen und dank der Zertifikate trotzdem mit Klimaneutralität Werbung machen könnten. 

Somit ist erforderlich, dass ein Unternehmen, das mit dem Begriff „klimaneutral“ wirbt, auch tatsächlich unmittelbar offenlegt, worauf diese angebliche Klimaneutralität beruht.

 

Somit lässt sich festhalten: Die Werbung mit dem Begriff „Klimaneutralität“ ist wettbewerbswidrig, wenn nicht gleichzeitig transparent dargelegt wird, worauf diese Behauptung beruht.

Im Zweifel sollte man daher mit diesem Begriff bei Werbemaßnahmen vorsichtig sein.

Das Beispiel zeigt aber auch sehr deutlich, dass bei jeder Werbemaßnahme mit „Tatsachenbehauptung“ auch immer überprüft werden muss, ob diese Tatsachen auch beweisbar sind und auch, ob wesentliche Informationen verschwiegen werden und dadurch eine falsche Vorstellung bei den Werbeadressaten entstehen kann. 

 

 

Werbeangaben müssen exakt zutreffen: LG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2018, Az. 38 O 84/18

Werbung für ein kostenloses Girokonto

Eine Bank hatte für den Abschluss eines Girokontovertrages geworben.

Hierbei wurde in der Werbeüberschrift betont, dass das Girokonto kostenlos sei. In der Werbeanzeige selbst wurden dann die Leistungen als kostenlos geschildert – unter anderem die Möglichkeit, an 18.300 Geldautomaten Geld abzuheben.

Tatsächlich verlangt die Bank für die Ausstellung einer Karte, mit der man diese Abhebungen durchführt, 9,50 € pro Kalenderjahr.

Diese Werbung wurde als irreführend beurteilt, da die Abhebung von Bargeld an Geldautomaten eine wesentliche Leistung ist, und diese gerade nicht ohne Kosten in Anspruch genommen werden kann.

Die Bank war der Ansicht, dass sie in ihrer Werbung keinerlei Aussage über die Kosten für die Karte getroffen habe und die Kontoführung ja kostenlos sei. Diese Argumentation hatte jedoch keinen Erfolg. Vielmehr hätte die Bank wahrheitsgemäß mit kostenloser Kontoführung werben müssen.

 

Fazit: Bei Werbeaussagen sollte man als Unternehmer den Werbeinhalt vorurteilsfrei prüfen. Im Zweifel ist es sinnvoll, einen objektiven Dritten, z.B. einen Rechtsanwalt, heranzuziehen.

Genau mit obiger Fragestellung war eine Bank auf mich zugetreten. Aufgrund meiner Beratung wurde die Werbung wettbewerbsgemäß ausgestaltet, so dass der doch erhebliche Schaden, der durch ein Wettbewerbsverfahren entstanden wäre, vermieden werden konnte. 

Bewertungsportale in der Pflicht - Lassen Sie unerwünschte Bewertungen löschen!

BGH Urteil  v. 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15

Bewertungen im Internet werden für Unternehmer immer wichtiger. Damit stellt sich auch die Frage, wie kann man sich als Unternehmer gegen schlechte Bewertungen wehren.

Der Betreiber eines Internetportals muss seinen Prüfpflichten nachkommen. Dies bedeutet, wenn sich ein schlecht bewerteter Unternehmer gegen die Bewertung wehrt, muss der Portalbetreiber vom Nutzer des Portals, der eine Bewertung abgegeben hat, eine Stellungnahme einfordern.

Wichtig ist nunmehr, dass der BGH die Pflicht weiter konkretisiert hat. Der Portalbetreiber muss nämlich auch die Antwort des Bewertenden an den Unternehmer weiterleiten.

Das Bewertungsportal muss hierbei konkrete Angaben zu dem bewerteten Geschäftskontakt vom Bewerter anfordern und an den Bewerteten weitergeben, damit dieser prüfen kann, ob der Geschäftskontakt tatsächlich stattgefunden hat.

Im konkreten Fall handelte es sich um einen Zahnarzt, der eine schlechte Bewertung einer Behandlung gelöscht sehen wollte. Dem kam das Portal nicht nach, woraufhin der Arzt in Zweifel zog, dass der Bewerter überhaupt Patient bei ihm war und hierüber Nachweise, in Form von Namen und Adresse, verlangte. Auch dem kam das Portal nicht nach. Der Zahnarzt zog daraufhin bis vor den BGH, um die Prüfpflichten des Portals höchstrichterlich klären zu lassen. Der BGH bekräftigte noch einmal das Recht des Nutzers auf anonyme Nutzung entsprechender Teledienste, nahm jedoch das Portal in die Pflicht zu prüfen, ob die Bewertungen denn auch authentisch seien.

Konkret hätte das Ärztebewertungsportal vom Bewertenden Informationen über Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien anfordern und dem Arzt vorlegen müssen.

Fazit: Im Hinblick auf diese Rechtsprechung sollte ein Bewertungsportal zur Löschung aufgefordert werden.

Denn in den wenigsten Fällen ist zu erwarten, dass der Bewertende tatsächlich konkrete Angaben machen wird. In der Konsequenz wird dem Bewertungsportal nur die Möglichkeit bleiben, die Bewertung zu löschen.

Die Aussichten, eine ungewünschte Bewertung löschen zu lassen, sind daher deutlich gestiegen.

Jedes Schaf hat was zu meckern!

Bewertungsportale - Und wie man sich gegen unzutreffende Behauptungen wehrt

Unliebsame Äußerungen über Ihr Unternehmen in Internetforen oder Plattformen sind ärgerlich.

Es stellt sich die Frage: Was kann man hiergegen tun?

Grundsätzlich besteht Meinungsfreiheit, so dass Meinungsäußerungen, die sachlich sind, nicht beanstandet werden können.

Ist die Meinungsäußerung jedoch beleidigend und überschreitet sie damit die Grenze zur Schmähkritik, so ist die Äußerung nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt.

 

Auch unwahre Tatsachenbehauptungen muss der „Bewertete“ nicht hinnehmen.

-> unwahre Tatsachenbehauptungen können untersagt werden!

 

1. Gegen wen kann der Anspruch geltend gemacht werden?

Diese Frage ist durch die Rechtsprechung weitgehend beantwortet.

BGH Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal:

 

Eine beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene "Behauptung" der Portalbetreiberin, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat.

 

Die Portalbetreiberin hat die Behauptung daher auch nicht "verbreitet".

 

Die Haftung eines Diensteanbieters (hier die Portalbetreiberin) im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG, der eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.

 

Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist dem Diensteanbieter im Regelfall nicht zumutbar.

Die Portalbetreiberin haftet erst auf Unterlassung, wenn sie Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und die Rechtsverletzung trotz dieser Kenntnis nicht beseitigt.

 

D.h. löscht die Portalbetreiberin die unwahre Tatsachenbehauptung, nachdem sie auf die Unwahrheit hingewiesen wurde, so kann sie nicht für die Kosten dieser Aufforderung in Anspruch genommen werden.

 

Empfehlung:

Sollten unwahre Tatsachen über Ihr Unternehmen in einem Bewertungsportal erscheinen, so müssen Sie den Portalbetreiber zunächst darauf hinweisen und Unterlassung verlangen.

 

Für dieses erste Aufforderungsschreiben hat der Unternehmer keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Portalbetreiber. (Zwar hätte man grundsätzlich einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der solche unwahren Tatsachen behauptet, nur leider ist dieser oft nicht greifbar.)

 

Erst wenn der Portalbetreiber dieser Aufforderung nicht nachkommt, haftet der Portalbetreiber auf Unterlassung und es besteht ein Kostenerstattungsanspruch.

 

Hat der behauptete Lebenssachverhalt nach Ansicht des bewerteten Unternehmers nicht stattgefunden, so ist der Portalbetreiber in der Pflicht, Ermittlungen einzuholen, insbesondere denjenigen, der die Bewertung verfasst hat, hierzu zu befragen.

Kann nun der Portalbetreiber keine stichhaltigen Beweise vorlegen, so ist von einer Unwahrheit der Behauptung auszugehen.

Wenn Sie sich als Unternehmer sicher sind, dass der beschriebene Sachverhalt nicht stattgefunden haben kann, so ist nicht davon auszugehen, dass der Portalbetreiber Beweise wird vorlegen können.

 

2. Aber wann liegt eine „unwahre Tatsachenbehauptung“ oder nur eine erlaubte „Meinungsäußerung“ vor?

 

Eine Tatsachenbehauptung ist grundsätzlich dem Beweis zugänglich, ist also objektiv beweisbar. Eine Meinungsäußerung hingegen beinhaltet eine subjektive Bewertung.

 

Hier hilft die Rechtsprechung weiter:

LG Frankfurt, 3. Zivilkammer Urteil vom 05.03.2015, Az.  2-03 O 188/14:

 

In diesem Fall wurde ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung

 

„…Wie später erfahren. Behandlungsbedarf an der Stirne lag vor. Wurde nicht empfohlen…..“

 

in einem Ärztebewertungsportal bejaht gemäß den §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

Die Portalbetreiberin hat nach Bewertung des Gerichtes durch die Veröffentlichung der beanstandeten Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Es schützt die Persönlichkeit in all ihren Ausprägungen und damit auch in ihrer Darstellung nach außen und in ihrer sozialen Geltung (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322, 1323).

 

Die Portalbetreiberin trifft zwar nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie die Bewertung weder verfasst, noch sich den Inhalt zu Eigen gemacht hat. Als Hostproviderin kann sie lediglich als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten der Plattform zur Verfügung gestellt hat. Die Störereigenschaft scheiterte in dem entschiedenen Fall nicht an § 10 TMG, weil die dort geregelte Haftungsbeschränkung nicht für Unterlassungsansprüche gilt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2013, 4 U 28/13).

 

Als Störerin ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH, NJW 2012, 148 – Blog-Eintrag).

Wer ein Internetportal betreibt und hierbei Speicherplatz für Bewertende bereitstellt und den Abruf der Webseite über das Internet ermöglicht, trägt willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung der Äußerungen bei, die gegebenenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.

 

Nach der Rechtsprechung des BGH [BGH vom 25.10.2011 „Blog-Eintrag“ (NJW 2012, 148) ;  BGH, GRUR 2013, 751 – Autocomplete-Funktion)]  ist ein Hostprovider nicht verpflichtet, die von Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen.

Weist der Betroffene den Hostprovider aber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, kann die Portalbetreiberin als Störerin verpflichtet sein, zukünftige derartige Verletzungen zu unterbinden (vgl. BGH, GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 - Internetversteigerung II; BGH GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei ebay).

 

Die Portalbetreiberin hat zunächst die Beanstandung dem „Bewerter“ zur Stellungnahme zuzuleiten.

Wenn nun der „Bewerter“ substantiiert d.h. inhaltlich konkret die Wahrheit seiner Behauptung verteidigt, so hat die Plattformbetreiberin dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt (BGH, NJW 2012, 148 Rn. 27 – Blog-Eintrag).

 

Die Portalbetreiberin muss aufzeigen, dass und ggf. wie sie mit dem Bewertenden in Kontakt getreten ist und welche Stellungnahme dieser ggf. zur Verteidigung der beanstandeten Behauptung dargelegt hat.

 

Nur dann ist es dem Betroffenen möglich, substantiell die Berechtigung der Beanstandung „nachzuweisen“ (vgl. OLG Köln, 16 U 141/14, Urteil vom 16.12.2014).

 

Die Portalbetreiberin muss im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast Belegtatsachen für ihre Behauptungen angeben, andernfalls wäre gemäß § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit auszugehen (vgl. BGH, NJW 2008, 2262 Rn. 22; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., Einf. v § 823 Rn. 40).

 

Darüber hinaus trifft aber die Portalbetreiberin nach allgemeinen Grundsätzen auch eine erweiterte Darlegungslast im Hinblick auf die Wahrheit der von ihr verbreiteten Tatsachenbehauptungen.

In diesem Rahmen kann von der Portalbetreiberin verlangt werden, im Hinblick auf die angegriffene Äußerung Tatsachen vorzutragen, auf die sich der Betroffene prozessual einlassen kann.

 

Die Äußerung „Wie später erfahren. Behandlungsbedarf an der Stirne lag vor. Wurde nicht empfohlen.“ ist nach der Bewertung des Gerichtes eine Tatsachenbehauptung.

 

Diese Äußerung wurde vom Gericht auch als unwahr qualifiziert, da die Portalbetreiberin der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen ist.

 

Zusammenfassung:

Grundsätzlich ist es möglich, sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen zu wehren. Die effektive Beweislast, dass ein Lebenssachverhalt, der als unwahr beanstandet wird, so wie beschrieben stattgefunden hat, liegt bei dem Bewertungsportal.

Datenschutzerklärung notwendig:

 

Das Fehlen einer Datenschutzerklärung ist wettbewerbswidrig (Urteil des OLG Hamburg v. 27.6.2013, 3 U 26/12).

 

-> Weitere interessante Urteile

 

Der schöne Schein trügt bisweilen.

Wettbewerbsrecht

 

Auch das beste Produkt hat kaum eine Chance, wenn Wettbewerber sich unfaire Vorteile verschaffen.

 

Sie als Unternehmer haben bestimmt schon folgende Situationen erlebt:

 

- Der Konkurrent redet Ihr Produkt schlecht;

- Der Konkurrent lügt das Blaue vom Himmel herunter und stellt sein Produkt oder die Preise falsch dar;

- Der Konkurrent hält sich nicht an bestimmte gesetzliche Vorgaben;

- Der Konkurrent lenkt mit dubiosen Tricks Interessenten zu sich um.

 

Das müssen Sie sich nicht bieten lassen.

 

Jedes Unternehmen hat sich an die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu halten. Das UWG steckt dafür den Rahmen ab, innerhalb dessen sich die Marktteilnehmer untereinander messen und sich ihren Platz im Markt erobern. Die Normen des UWG sollen somit dafür sorgen, dass es im Wettbewerb fair zugeht und sich kein Unternehmen einen unlauteren Vorteil am Markt verschafft (das Unternehmen also Versprechungen macht, die falsch sind oder einen Vorteil für den Kunden nur suggerieren). Z.B. indem es im Internet eine Lieferzeit von 1-2 Tagen angibt, in Wirklichkeit der Kunde aber bei jeder Bestellung 1 Woche warten muss, oder indem der Endpreis der Ware, der kommuniziert wird, nicht alle Preisbestandteile enthält. Im Ergebnis würde das dazu führen, dass der Kunde verleitet wäre, eher bei diesem Unternehmen zu bestellen und der Wettbewerber, der sich regelkonform verhält, benachteiligt würde.

 

Verstöße gegen den fairen Wettbewerb können durch den Mitbewerber, dem Konkurrenten also, durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches geahndet werden. Derjenige, der sich nicht an die Regeln gehalten hat, erhält für gewöhnlich zunächst eine Abmahnung, in der er aufgefordert wird, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen.

Der Abgemahnte soll eine Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung abgeben, in der er sich verpflichtet, in Zukunft auf das konkrete monierte Verhalten zu verzichten. Verstöße hiergegen sind mit einer Vertragsstrafe bewehrt.

 

Die Abmahnung bietet die Möglichkeit, ohne Einschaltung eines Gerichtes das Verhalten des Gegners zu unterbinden. Ergebnis dieser vorgerichtlichen „Einigung“ wäre ein vertragliches Versprechen des Verletzers, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen (Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung). Gibt dieser keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, so kann ein Gericht eingeschaltet werden und es wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Abmahnungen unter Wettbewerbern sind ein legitimes Mittel, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln durchzusetzen. Aber auch die Wettbewerbszentrale oder Verbraucherverbände versenden bisweilen Abmahnungen.

 

In besonderen Fallkonstellationen, z.B. wenn der Gegner überrascht werden soll, damit er keine Gegenmaßnahmen ergreifen kann oder kein Beweismaterial vernichten kann, z.B. auch bei Urheberrechtsverletzungen, kann es sinnvoller sein, auf eine Abmahnung zu verzichten und sofort eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

 

Wenn Sie selbst eine solche Abmahnung erhalten, sollten Sie sich umgehend beim spezialisierten Anwalt über die Tragweite einer abgegebenen Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung informieren, bevor Sie vorschnell eine solche Erklärung unterzeichnen. Achten Sie insbesondere auf im Schreiben genannte Fristen. Diese zu ignorieren kann mitunter fatale und kostspielige Folgen haben. Denn geben Sie eine Unterlassungserklärung nicht oder nicht fristgerecht ab, hat der Gegner die Möglichkeit, im Wege der einstweiligen Verfügung die Gerichte anzurufen. Die vorgerichtliche Bereinigung des Konflikts kommt in der Regel somit günstiger als die gerichtliche Auseinandersetzung zu suchen.

 

Mitunter kann es für Sie jedoch vorteilhafter sein, die gerichtliche Auseinandersetzung zu suchen oder eine einstweilige Verfügung gegen sich ergehen zu lassen. Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung führt bei ihrer Annahme zu einem Unterlassungsvertrag, in dem Sie nach vertraglichen Regeln haften. Werden in Ihrem Auftrag auch Dritte tätig, deren Handeln Sie nur schwer beeinflussen können, kann dies nachteilig sein.

 

Also auch hier muss die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht immer die sinnvollste Lösung sein.

 

Lassen Sie sich hierzu beraten. Als im Wettbewerbsrecht und Vertragsrecht tätiger Anwalt zeige ich Ihnen gerne die verschiedenen Wege auf, wie Sie sich bei/mit Abmahnungen sicher zur Wehr setzen.