Vertragsrecht

Der Unternehmer ist ständig mit Verträgen konfrontiert. Erst wenn es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien oder zu einem Rechtsstreit kommt, zeigen sich die Unzulänglichkeiten eines Vertrages.

 

So werden auch (oder gerade) bei umsatzträchtigen Verträgen die vorgelegten Vertragsbedingungen des potentiellen Vertragspartners nicht näher geprüft.

Hierdurch wird erheblicher Verhandlungsspielraum verschenkt.

 

Tipp 1: Verträgen eine Priorität zuweisen.

So banal es klingen mag: Die Strategie muss auf die Bedeutung der Verträge abgestimmt werden.

 

Tipp 2: Denken Sie nicht, als kleineres Unternehmen hätten Sie keine Verhandlungsmöglichkeit!

Die Erfahrung zeigt, dass auch Einkauf und Rechtsabteilungen von Großunternehmen vernünftigen Argumenten zugänglich sind.

 

Tipp 3: Nutzen Sie selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Nutzen Sie das elektronische Handelsregister!

Nach einem aktuellen Urteil des BGH ist die Nutzung des elektronischen Handelsregisters dringend zu empfehlen. Darin eingetragene Tatsachen muss ein Geschäftspartner gegen sich gelten lassen.

Seit August 2022 ist das elektronische Handelsregister kostenlos und ohne Registrierung nutzbar.

Was im elektronischen Handelsregister steht, ist für jedermann offenkundig im Rechtssinne (BGH, Beschluss vom 24.05.2023 - VII ZB 69/21).

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Amtsgericht die Vorlage öffentlich beglaubigter Handelsregisterauszüge verlangt hatte. Ein Verweis auf das elektronische Handelsregister wurde als nicht ausreichend angesehen.

Die unterinstanzlichen Gerichte hatten damit argumentiert, dass das "öffentlich im Internet zugängliche Handelsregister" kostenpflichtig sei und daher nicht frei zugänglich sei.

Diese Situation hat sich jedoch spätestens seit dem 01.08.2022 geändert, da die Nutzung des elektronischen Handelsregisters, das von den Ländern im Rahmen des "Gemeinsamen Registerportals" betrieben wird, für jeden kostenlos ist und keine Registrierung mehr erforderlich ist.

Laut dem BGH ist nun der Inhalt des elektronischen Handelsregisters eine zuverlässige Informationsquelle, die für die Allgemeinheit zugänglich ist. Jeder kann den Inhalt entweder persönlich vor Ort auf der Geschäftsstelle des jeweiligen Registergerichts oder online über einen beliebigen Internetzugang einsehen.

Der Einwand, dass allein der "Originalregisterinhalt" überzeugend sei, der nicht über das Internetportal "www.handelsregister.de" einsehbar ist, sondern nur als Kopie oder Abschrift vorhanden ist, überzeugte den BGH nicht. Denn das elektronische Handelsregister greift auf denselben Datenbestand wie die Auskunft vor Ort auf der Geschäftsstelle.

Nach Ansicht des BGH ist das elektronische Handelsregister nun für jedermann zugänglich. Die Begründung der Vorinstanzen, dass für die Nutzung des elektronischen Handelsregisters "ein Grundverständnis über den Aufbau und die Funktionsfähigkeit der Webseite sowie die damit verbundenen Recherchemöglichkeiten" erforderlich sei, bezeichnete der BGH als nicht mehr zeitgemäß.

Dies widerspreche dem hohen Verbreitungsgrad des Internets als einem zentralen Informations- und Kommunikationsmedium in allen Lebensbereichen. Schließlich sei es gerade der Sinn des elektronischen Handelsregisters, dass die Eintragungen jederzeit und für jedermann frei zugänglich sind.

 

Hinweis: Auf der Eingangsseite des elektronischen Handelsregisters heißt es allerdings: „Soweit in den Ländern strukturierte Informationen zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um einen unverbindlichen Service. Der Inhalt kann in speziellen Fällen vom Inhalt des aktuellen Abdrucks abweichen und diesen ggf. nicht vollständig wiedergeben.“

 

Empfehlung: Hiervon sollten Sie sich aber nicht abschrecken lassen. Es ist daher empfehlenswert, wann immer sinnvoll, das elektronische Handelsregister zu nutzen. Beispielsweise, um festzustellen, ob eine Prokura widerrufen wurde.

 

Warum ist dies von Bedeutung: Im Handelsregister sind u. A. die Geschäftsführer und Prokuristen eingetragen. Diese können die Gesellschaft wirksam vertreten. Diese Information ist für Geschäftspartner und Gläubiger wichtig, um die rechtliche Verbindlichkeit von Verträgen und Transaktionen zu überprüfen. Wurde beispielsweise eine Prokura widerrufen und dies ist bereits im Handelsregister eingetragen, so kann sich ein Geschäftspartner nicht mehr darauf berufen, dass dieser vertretungsberechtigt gewesen wäre.

 

Das elektronische Handelsregister finden Sie unter: https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.xhtml

BGH zu Preisanpassungsklauseln: Urteil vom 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

Der BGH hatte in mehreren Urteilen über die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen zu entscheiden. Die Preisanpassungsklauseln wurden in Teilen als unwirksam bewertet.

Bei Wärmelieferungsverträgen wird zwischen Grundpreisen und verbrauchsabhängigen Arbeitspreisen unterschieden. Der Energielieferant hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getrennte Preiserhöhungsklauseln für beide Preisarten verwendet.

Für Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen besteht nach § 24 der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“ (AVBFernwärmeV) eine gesetzliche Spezialregelung für deren Ausgestaltung.

Aber auch für allgemeine Preiserhöhungsklauseln lassen sich hieraus Leitplanken ableiten.

In der Spezialregelung werden bestimmte Transparenzanforderungen aufgestellt: So müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren ausgewiesen werden und bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.

Für die Transparenz einer Preiserhöhungsklausel ist es daher erforderlich, dass die maßgeblichen Berechnungsfaktoren genannt werden.

Nach der Bewertung des BGH war die Anpassung des Arbeitspreises für den Kunden aus sich heraus hinreichend klar und verständlich, da der Arbeitspreis für das abzurechnende Jahr rückwirkend im gleichen Verhältnis erhöht oder gesenkt werde, entsprechend der Änderung der Preise des Vorlieferanten.

Der BGH hat jedoch klargestellt, dass der Unternehmer (in dem konkreten Urteil das Fernwärmeversorgungsunternehmen) die Zusammensetzung der Bezugspreise nicht nennen muss. Insbesondere sind die zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht notwendig.

Dies muss natürlich auch für alle Preisanpassungsklauseln gelten und ist daher für alle Unternehmen relevant.

Obwohl die Preisänderungsklausel somit transparent war, wurde sie trotzdem als unwirksam beurteilt, da Wärmelieferungsverträge ein weiteres Kriterium zu erfüllen haben. Im konkreten Fall ergab sich die Unwirksamkeit der Anpassungsklausel des Arbeitspreises aus einem weiteren Kriterium der gesetzlichen Regelung des § 24 Abs.4 S.1 AVBFernwärmeV. So sind bei Preisänderungsklauseln die „jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt“ zu berücksichtigen. Diese Anforderung soll nach dem BGH den Wärmelieferanten aufgrund seiner monopolartigen Stellung zu effizientem wirtschaftlichem Handeln anhalten.

Dieses Kriterium ist daher für Preisänderungsklauseln anderer Unternehmen von untergeordneter Bedeutung, da meist keine monopolartige Stellung bestehen wird. 

Daher lässt sich zusammenfassen, dass eine entsprechende Preisänderungsklausel eines Unternehmens, das nicht der Sonderregelung der AVBFernwärmeV unterliegt, als wirksam beurteilt worden wäre.

Die Unwirksamkeit der Arbeitspreisklausel führt auch nicht zur Unwirksamkeit der Grundpreisklausel, wenn diese selbst nicht zu beanstanden ist, § 306 BGB.

Preisanpassungsklauseln können also aufgespalten werden und ihre Wirksamkeit ist getrennt zu beurteilen.

Praxishinweis:

-> Preisanpassungsklauseln aufspalten („Divide et impera“)

Besteht die vertragliche Vergütung aus verschiedenen Komponenten, wie z.B. einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Preis, so sollten hierfür auch getrennte Preisanpassungsklauseln verwendet werden. Die Unwirksamkeit der einen Regelung führt dann nicht notwendigerweise zur Unwirksamkeit der anderen Regelung.

-> Berechnungsfaktoren: sinnvolle Indizes wählen

Für die Anpassung von Grundpreisen können passende Preisindizes z.B. der Erzeugerpreisindex verwendet werden.

-> Konkrete vertragliche Preisgestaltung mit Lieferanten oder der Name der Lieferanten müssen nicht genannt werden. 

Umfangreiche Änderungen des Vertragsrechts ab 2022

Verträge und AGB jetzt aktualisieren!

Zum Beginn des Jahres 2022 treten umfangreiche Änderungen des Schuldrechts in Kraft. Man spricht von der größten Umwälzung seit der Schuldrechtsmodernisierung vor zwanzig Jahren.

Die gesetzgeberische Umsetzung der EU-Richtlinie über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen und der Warenkaufrichtlinie tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Die Umsetzung der sog. Modernisierungsrichtlinie wenige Monate später.

Für alle, die in den letzten Monaten seit der Verabschiedung der Umsetzungsgesetze im Sommer dieses Jahres noch untätig geblieben sind, besteht daher höchste Dringlichkeit, die Auswirkungen der Neuregelungen auf ihre Vertragsmodelle und insbesondere auf die Vertragsgestaltung und die AGB zu prüfen.

So wird der Katalog von verbotenen Klauseln in AGB erweitert. Kündigungsklauseln in AGB können daher unwirksam werden.

Abtretungsverbote müssen möglicherweise ebenfalls überarbeitet werden.

Bei Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern, z.B. Abos bei Internetvertragsabschlüssen, muss ein Kündigungsbutton umgesetzt werden.

 

Aber auch Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmern (BtoB) sind betroffen. So erhält das Kaufrecht einen neuen Mangelbegriff, der einige Fallstricke bei der Vertragsgestaltung beinhalten kann.

-> Es ist daher dringend zu empfehlen, die Regelung zur Sachmängelhaftung in Verträgen bzw. AGB  zu ergänzen oder entsprechende Regelungen aufzunehmen. Nach der neuen Sachmängelregelung kommen Zubehör, sowie Anleitungen einschließlich Montage- und Installationsanleitungen eine größere Bedeutung für die Sachmängelfreiheit zu. Dies sollte abgebildet werden.

Nach der neuen Regelung kann sich die Eigenschaft des Kaufgegenstandes  auch aus der Eigenschaft des Testgegenstandes ergeben. Dies kann bei Testversionen (z.B. Software, aber auch Probemustern von z.B. Parfum) problematisch sein. Entspricht die Vertragsversion nicht der Testversion, so besteht die Gefahr, dass die Vertragsversion nicht den objektiven Anforderungen (die sich aus der Testversion ergeben) entspricht und damit als „mangelhaft“ zu bewerten ist. Eindeutige Regelungen zu Testversionen sind daher erforderlich.

Ein Schwerpunkt der gesetzlichen Neuerungen sind digitale Produkte und digitale Dienstleistungen. Bei Verbraucherverträgen über solche Produkte und Dienstleistungen müssen umfangreiche Änderungen vorgenommen werden.

Die Aktualisierungspflicht kann auch auf Pflege-, Wartungs- und Serviceverträge erhebliche Auswirkungen haben. Migrationsfähigkeit und Datenportabilität stellen weitere Herausforderungen dar.

Garantiebestimmungen müssen ebenso auf den Prüfstand gestellt werden.

Für diese umfangreichen Herausforderungen bei Anpassung oder Neuerstellung von Verträgen und AGB stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Kaufverträge sind bindend, auch bei schwieriger Liefersituation - Teure Rolex

(LG Köln, Urteil vom 30. November 2021 – 5 O 140/21 –)

Die vertragliche Bindung wird oftmals unterschätzt. Erhöht sich der Preis oder ist eine Ware nur noch schwierig zu beschaffen, so möchte der Verkäufer oftmals vom Verkauf zurücktreten, anfechten oder den Vertrag einfach nicht erfüllen.

Dies kann jedoch für den Verkäufer teuer werden, wie ein Urteil des LG Köln zeigt.

Der Verkäufer war ein Internetuhrenhändler, der eine Rolex für 15.990 € in seinem Shop angeboten hatte.

Der Kläger bestellte diese Uhr auf der Webseite des Händlers, was dieser auch bestätigte.

Nach einigen Tagen teilte der Händler dem Kläger mit, dass es aufgrund der allgemeinen Marktlage und der Coronasituation zu Lieferverzögerungen komme und er die Uhr aus dem Sortiment genommen habe. Schließlich stornierte der Händler die Bestellung.

Der Kläger bestellte die Uhr sodann zu einem deutlich höheren Preis von 21.990 € und verlangte vom Händler Schadensersatz.

Der beklagte Händler wandte dagegen ein, dass er sein Möglichstes getan habe, um die Uhr zu beschaffen und dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, da die Uhr für Preise zwischen 18.750 € und 20.000 € angeboten werde.

Das Landgericht hat den Händler zu Schadensersatz in Höhe von 2.760 € verurteilt.

Nach der Entscheidung des Gerichts hat der Kläger gegen den Händler dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten aus dem Deckungsgeschäft gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 Abs. 1 u. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 2013 - VIII ZR 169/12 -, BGHZ 197, 357-366, Rn. 13).

Zwischen dem Kläger und dem Händler war ein Kaufvertrag zustande gekommen. Aufgrund eines Kaufvertrages ist der Händler nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zur Lieferung verpflichtet.

Auch kann sich der Händler nicht durch eine Rücktrittserklärung gemäß § 346 Abs. 1 BGB von der Leistung befreien, da ein solcher Rücktritt mangels Rücktrittsrechts unwirksam ist.

Die Beschaffung der Ware ist das alleinige Risiko des Händlers. Auch hätte der Händler durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Reservierung) vor Vertragsschluss sicherstellen müssen, dass ihm die Uhr tatsächlich geliefert wird.

Der Schadensersatz bestimmt sich nach der Differenzmethode. Der Geschädigte kann Ersatz für die Mehrkosten eines gleichwertigen Deckungsgeschäftes verlangen.

Dem Geschädigten obliegt es aber bei Vergleichbarkeit der Angebote und Gleichwertigkeit der Uhren, das günstigste zu wählen.

 

Empfehlung: Wenn man Verträge im Internet schließt, muss man seinen Lieferverpflichtungen nachkommen und sollte daher notwendige Maßnahmen treffen (wie z.B. eine Reservierung der Waren beim Hersteller oder Großhändler.) Macht man dies nicht, so besteht das Risiko erheblicher Schadensersatzansprüche.

 

EU-Richtlinie endlich umgesetzt: Novelle des Urheberrechts passiert den Bundesrat

Ende Mai 2021 wurde die aktuelle Reform des Urheberrechts durch den Bundesrat angenommen.

Die Änderungen des Urheberrechts treten am 07. Juni 2021 in Kraft. Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) soll dann am 1. August 2021 in Kraft treten.

Wesentliche Neuerungen:

Kommerzielles Data Mining

Neu sind die Regelungen zum kommerziellen Text und Data Mining. Das neue Urheberrecht enthält nun ausdrückliche Nutzungserlaubnisse für das Text und Data Mining (§§ 44b, 60d UrhG-E). Dies ist eine Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz.

Das Gesetz definiert, was unter Data Mining zu verstehen ist. Dies ist die „automatisierte Analyse von digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“.

Das Text und Data Mining darf durch jeden (also nicht nur durch die wissenschaftliche Forschung) und zu jedem Zweck (als nicht nur zu Forschungszwecken) erfolgen.

Bedeutsam ist hierbei, dass die Werke nicht digital vorliegen müssen, sondern analoge Werke erst im Rahmen des Data Mining digitalisiert werden dürfen. Auch dies ist somit durch die neuen Regelungen des Urheberrechtes erlaubt.

Nach den neuen Regelungen sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining zulässig.  „Rechtmäßig zugänglich“ sind Werke bereits dann, wenn sie frei im Internet zugänglich sind oder wenn der Nutzer über eine Lizenz verfügt.

Aber auch dann, wenn das Werk dem Nutzer zu bestimmten Zwecken zur Verfügung gestellt wurde. Dokumente, Verträge oder Softwareprogramme können daher vom ordnungsgemäßen Empfänger zum Zwecke des Data Mining verwendet werden.

Der Rechtsinhaber hat die Möglichkeit, die gesetzlich erlaubte Nutzung durch Anbringen eines Nutzungsvorbehalts gemäß § 44b UrhG zu unterbinden. Dieser Nutzungsvorbehalt muss ausdrücklich erklärt werden. Bei online zugänglichen Werken erfordert die gesetzliche Regelung, dass der Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form erfolgt.

Der Nutzungsvorbehalt kann beispielsweise in Verträgen, einseitigen Erklärungen oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt werden.

Die Gesetzesbegründung sieht vor, dass ein Nutzungsvorbehalt im Impressum der Website ebenfalls ausreichend ist. M.E. stellt sich aber immer das Problem der Erkennbarkeit und Klarheit der Regelung.

Bei einer Anmerkung im Impressum muss wohl klargestellt werden, auf welche Dokumente sich der Nutzungsvorbehalt bezieht.

Wird das Werk, z.B. der Vertrag, nicht digitalisiert weitergegeben, so kann der Nutzungsvorbehalt auch auf andere Weise erfolgen.

Man sollte daher genau überlegen, welche Inhalte man einem Nutzungsvorbehalt unterwerfen möchte. Ein pauschaler Nutzungsvorbehalt auf der Webseite erscheint zwiespältig. Hierdurch könnte die Gefahr bestehen, dass auch Werbeinhalte, die man als Unternehmer ohne weiteres auswerten lassen möchte, außen vor bleiben könnten. Dies sollte nach dem Willen des Gesetzgebers zwar nicht geschehen, man wird aber abwarten müssen, wie dies von den Suchmaschinenbetreibern umgesetzt wird.

 

Empfehlenswert ist es jedoch, individuelle „Werke“ wie beispielsweise Softwareprogramme, Verträge (seien sie elektronisch oder auf Papier)  mit einem entsprechenden Vermerk zum Nutzungsvorbehalt zu versehen.

 

Weitere Inhalte des neuen Urheberrechts:

- Upload-Plattformen

Darin finden sich neue Regeln für Upload-Plattformen, die bereits im Vorfeld der Reform umfangreich diskutiert wurden (Stichwort: Haftbarkeit der Plattformbetreiber für rechtwidrige Inhalte und Uploadfilter).

 

- Presseverleger-Leistungsschutzrecht

Dieses neue Recht schützt die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen (§§ 87f bis 87k UrhG-E).

 

- Änderungen des Urhebervertragsrechts

 

- Karikatur Parodie Pastiches

Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt (§ 51a UrhG-E).

 

- Vergriffene Werke

Online-Nutzung von vergriffenen Werken, insbesondere von nicht mehr erhältlichen Büchern, werden reformiert (§ 52 VGG-E).

 

- Gemäldefotos

Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, z. B. Fotos alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. Dadurch wird der Zugang zum Kulturerbe verbessert (§ 68 UrhG-E).

 

- Mediatheken, usw.

Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen, z.B. per Livestream und über Mediatheken (§§ 20b bis 20d, 87 UrhG-E).

Vertragsänderungen gestalten sich schwieriger (BGH vom 27.04.2021, Az.:XI ZR 26/20)

Verträge und AGB müssen immer wieder den neuen Anforderungen anpasst werden.

Dies stellt den Unternehmer vor das Problem, wie dies einfach bewerkstelligt werden kann.

Bei Banken- und Versicherungen ist es üblich, dass Klauseln in den AGB eine Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fingieren. Die Zustimmung des Kunden gilt danach als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.

Diese Möglichkeit ist durch ein Urteil des BGH vom 27.04.2021 Az.:XI ZR 26/20 deutlich erschwert bzw. unmöglich gemacht worden.

Eine Klausel, nach der die Zustimmung des Kunden als erteilt gilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt dem Verwender der AGB mitteilt, ist unwirksam.

Dies gilt auch, wenn der Verwender ausdrücklich hierauf und auf eine Kündigungsmöglichkeit hingewiesen hat.

Der BGH stellte nunmehr klar, dass mit einer solchen Klausel vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsschluss (§ 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB) abgewichen wird, da das Schweigen des Kunden als Annahme eines Vertragsänderungsantrags gewertet würde. Diese Abweichung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam.

 

Fazit:

Sollten solche Änderungsklauseln in den AGB vorhanden sein, müssen diese überprüft, geändert oder entfernt werden. Relevant kann dies auch für Preisänderungsklauseln sein, soweit dies Entgelte für Hauptleistungen betrifft und damit das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich verschoben werden kann. 

Pandemie und Vertragsanpassung: was sagen die Gerichte dazu?

Bereits zu Beginn der Pandemie habe ich darauf hingewiesen, dass der von pandemiebedingtem Umsatzausfall betroffene Unternehmer nicht völlig schutzlos ist.

Die gesetzliche Regelung des BGB sieht seit jeher vor, dass Verträge bei gravierenden und unverschuldeten Veränderungen angepasst werden können.

In der ersten Phase der Pandemie waren die Gerichte sehr zurückhaltend, was die Anwendung der gesetzlichen Regelungen betraf. Offensichtlich hatten noch im Sommer letzten Jahres die Gerichte damit gerechnet, dass der Pandemiespuk bereits vorüber sei.

Die leidvollen Erfahrungen mit den langandauernden Corona-Einschränkungen und insbesondere der staatlich vorgegebenen Geschäftsschließungen haben nun auch bei den Gerichten zu einem Umdenken geführt. 

So wurde vom Kammergericht (Oberlandesgericht) Berlin im Urteil vom 01.04.2021 (Az. 8 U 1099/20) die Herabsetzung der Gewerbemiete durch den Mieter von 50% als angemessen erachtet, wenn die Geschäftsschließung staatlich angeordnet war.

Dem Rechtsstreit lag ein gewerblicher Mietvertrag zugrunde. Der Mieter, ein Spielhallenbetreiber, durfte seinen Betrieb aufgrund behördlicher Vorgaben nicht öffnen.

Die staatlich angeordnete Geschäftsschließung stellte nach der Wertung des Gerichts eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB dar, auf die sich der Mieter berufen kann.

Eine wichtige Erkenntnis ist, dass die Feststellung einer Existenzbedrohung des Mieters im Einzelfall nicht erforderlich ist.

Im Ergebnis ist die Miete aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen.

Als angemessene Anpassung wurde eine Reduzierung um 50% betrachtet.

Das Gericht verteilt somit die wirtschaftlichen Lasten der Pandemie „hälftig“ auf die Vertragsparteien.

Nach der Begründung des Urteils ist Vertragsgrundlage eines gewerblichen Mietvertrages die Vorstellung der Vertragsparteien, dass es nicht zu einer Pandemie und einer damit verbundenen Stilllegung der gewerblichen Tätigkeit kommt.

Die staatlichen Eingriffe der Betriebsschließung aufgrund der Pandemie stellen eine schwerwiegende Änderung der Umstände und damit eine Störung der Geschäftsgrundlage dar.

Wurden die Gewerberäumlichkeiten vor der Pandemie angemietet, so waren die Einschränkungen nicht vorauszusehen.

Wenn die Vertragsparteien eine solche pandemiebedingte Betriebsschließung vorausgesehen hätten, so hätten sie auch eine entsprechende Anpassung des Mietzinses für den Zeitraum der Betriebsschließung vereinbart.

Wichtig ist auch die Klarstellung des Gerichtes, dass es sich bei einer solchen pandemiebedingten Betriebsschließung nicht um ein „normales“ Risiko der Gebrauchstauglichkeit bzw. Verwendung des Mietobjekts handelt, sondern eben um eine Störung der Geschäftsgrundlage.

Diese liegt außerhalb der Verantwortungssphäre beider Vertragsparteien und ist daher solidarisch zu tragen. Bei vollständiger Betriebsuntersagung ist daher die Miete auf die Hälfte zu reduzieren.

 

Wer die Mietzahlungen unter Vorbehalt geleistet hat, wie ich es bereits früher empfohlen hatte, könnte nicht unerhebliche Chancen haben, vor Gericht oder im Verhandlungswege ebenfalls eine Mietreduzierung zu erzielen.

Achtung bei Crowdworking- Gefahr für den Auftraggeber

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 -

Crowdworking kommt mehr und mehr in Mode. Unter Crowdworking versteht man die Vergabe von kleinen und kleinsten Aufträgen  (sogenannte Mikroaufträge) an verschiedenste Personen. Für diese Aufträge erhalten diese Personen eine Vergütung.

Der Auftraggeber möchte natürlich nicht, dass mit dieser Vielzahl von Personen jeweils ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war es Aufgabe der Auftragnehmer, die Präsentation von bestimmten Produkten im Einzelhandel zu dokumentieren und zu bewerten.

Das Auftragsverhältnis bestand aus einer „Basis-Vereinbarung“ und allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die über eine Onlineplattform angeboten wurden.

Die jeweiligen „Mikrojobs“ konnte der Nutzer der Onlineplattform (und damit Auftragnehmer) eigenständig bestimmen, indem er die für ihn örtlich passende Verkaufsstelle auswählen konnte. Eine Verpflichtung zu Auftragsdurchführungen oder einer regelmäßigen Tätigkeit bestand nicht.

Man könnte meinen, dass dem Auftragnehmer hierdurch erhebliche Freiheit in der Aufnahme und Ausgestaltung seiner Tätigkeit eingeräumt wird, so dass keine abhängige Beschäftigung gegeben sei.

Das BAG legt hierbei jedoch einen sehr engen Maßstab an. Danach spricht schon für ein Arbeitsverhältnis, „wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann.“

Das BAG lässt es daher nicht genügen, dass der Auftragnehmer es selbst in der Hand hat, ob er einen Auftrag annimmt oder nicht und an welcher Tageszeit er die Tätigkeit konkret ausübt.

Allein dadurch, dass ein Anreizsystem geschaffen wird  (mehr Vergütung bei mehr Tätigkeit) hat der Auftragnehmer eine Motivation, mehrere Aufträge möglichst an bestimmten Orten und möglichst unmittelbar aufeinanderfolgend durchzuführen.

Dass hierdurch die grundsätzlich eigentlich gegebene Freiheit, Ort und Zeit zu bestimmen, ausgeschaltet sein soll, ist nicht zwangsläufig nachzuvollziehen.

Das BAG kommt zu dem Ergebnis, dass die Crowdauftragnehmer in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit erbringen und damit ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Man mag das Urteil des BAG kritisieren, allerdings gibt es nun diese Wertung des BAG und bei der Vertragsgestaltung muss diese berücksichtigt werden.

 

Will man daher bei der Beauftragung von Einzelunternehmern sicherstellen, dass kein Arbeitsverhältnis entstehen kann, so muss man darauf achten, dass tatsächlich /faktisch der Auftragnehmer seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt frei gestalten kann und auch keine Anreizsysteme ihn zu einer solchen Abhängigkeit verleiten.

Nach der Pandemie ist vor der Pandemie

Covid-19 hat vor Augen geführt, wie schnell es zu massiven Störungen im Wirtschaftsleben und bei der Erfüllung von Verträgen kommen kann.

Zwar sind in den gesetzlichen Regelungen solche Fälle der Leistungsstörungen vorgesehen, allerdings sind diese gesetzlich vorgesehenen Folgen nicht immer so, wie man es sich als Unternehmer wünschen würde. Ein Wegfall bzw. eine Änderung der Geschäftsgrundlage kann zu einer Änderung oder einer außerordentlichen Beendigung des Vertrages führen.

Genau um diese Fälle der „höheren Gewalt“ konkreter zu regeln, sind in Verträgen sogenannte „Force Majeure-Klauseln“ möglich. Die Frage ist natürlich dann meist, was unter höherer Gewalt zu verstehen ist. Meist wird hierbei an Naturkatastrophen gedacht.

Covid-19 lässt sich nach den derzeitigen Erkenntnissen sicherlich als höhere Gewalt oder Naturkatastrophe einordnen. Allerdings muss dies für zukünftige Pandemien nicht notwendigerweise der Fall sein. Höhere Gewalt ist nämlich nach der Rechtsprechung dann nicht mehr gegeben, wenn man Vorkehrungen z.B. gegen Lieferverzögerungen hätte treffen können. Muss man mit einer Gefahr rechnen, so besteht die Sorgfaltspflicht, Maßnahmen hiergegen zu ergreifen. Genau solche Diskussionen sollte man durch klare Regelungen vermeiden.

Die zu regelnden Fälle sollten daher nicht auf den abstrakten und damit ausfüllungsbedürftigen Fall der höheren Gewalt beschränkt werden. Eine entsprechende Konkretisierung einer solchen Klausel ist daher sinnvoll.

 

Von entscheidender Bedeutung ist für den Unternehmer auch, was er mit der Höheren Gewalt- Klausel (Force Majeure-Klausel) überhaupt erreichen will. Zwei diametral unterschiedliche Ziele kommen hierbei in Frage.

 

Zum einen kann es für den Unternehmer wichtig sein, Verträge in einem solchen Fall außerordentlich zu kündigen oder Leistungspflichten zeitweise zu suspendieren. Dies kann relevant sein, wenn das Unternehmen für die Erbringung seiner Leistungen auf Zulieferer angewiesen ist.

 

Zum anderen kann aber auch genau die entgegengesetzte Interessenlage bestehen. Kann das Unternehmen seine Dienstleistungen z.B. auch im Homeoffice erbringen lassen, so besteht eher ein Interesse daran, dass die Leistungspflichten nicht suspendiert werden.

 

Die Ausgestaltung der „Force Majeure-Klauseln“ sollte daher angesichts der Erfahrungen mit der derzeitigen Krise noch einmal überprüft und auf das wahrscheinlichste Szenario angepasst werden.

Störung der Geschäftsgrundlage - Coronakrise 2020

Die ganze Welt ist im Ausnahmezustand. Insbesondere Italien und Spanien zeigen, mit welcher verheerenden Wucht der neue Covid 19-Virus das Leben der Menschen ändert. In Deutschland sind Ausgangsbeschränkungen Realität.

Auch der Unternehmer ist vor ganz neue Herausforderungen gestellt. Bestimmte Leistungen können nicht mehr erbracht werden.

So sind selbstverständlich Unternehmen mit Publikumsverkehr extrem in ihrer Tätigkeit behindert.

Auch können Leistungen oftmals nicht mehr bezogen bzw. abgenommen werden, da Lieferketten zusammenbrechen oder der Auftraggeber keinen Bedarf mehr hat oder nicht mehr liquide ist.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen werden gravierend sein. Es ist daher sinnvoll, bereits frühzeitig die Weichen richtig zu stellen, um die negativen Folgen für Ihr Unternehmen abzumildern.

Das Vertragsrecht berücksichtigt, dass es immer wieder zu solchen Katastrophen kommen kann.

Dies hat unter dem Stichwort „Störung der Geschäftsgrundlage“ Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gefunden.

Nach diesen Regelungen kann eine Anpassung eines Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern und die Vertragspartner den Vertrag zu diesen Bedingungen oder gar nicht abgeschlossen hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten.

Wenn eine Vertragsanpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so kann ein „Rücktritt vom Vertrag“ erfolgen oder der benachteiligte Vertragspartner den Vertrag (wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis z.B. einen Mietvertrag oder einen Leasingvertrag handelt) außerordentlich kündigen.  Dies sollte natürlich möglichst zeitnah erfolgen.

Merkt daher der Unternehmer, dass er aufgrund der Coronakrise Leistungen auf lange Zeit nicht z.B. aufgrund von Ausgangsperren mehr abnehmen kann und die Kosten weiterlaufen, so ist es sinnvoll, Vertragskündigungen und Vertragsanpassungen zu prüfen.

Soweit Leistungen der Gegenseite nicht erbracht werden können, bestehen darüber hinaus Minderungsrechte.

Zahlungen sollten daher in solchen besonderen Fällen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden.

 

Entwurf einer Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

Die Reform des Europäischen Urheberrechts, die dann in die nationale Gesetzgebung Eingang finden wird, ist derzeit in aller Munde. So manch einer war der Ansicht, Youtube würde dichtgemacht werden, und man könne in Zukunft kein Geld mehr mit seinen Youtube-Videos verdienen, da dann alles irgendwie Rechte Dritter verletzen und somit automatisch gelöscht würde. Eine klare Übertreibung. Worauf hat man sich denn nun tatsächlich geeinigt?

Im  Streit um eine Urheberrechtsreform haben am 13. Februar 2019 das Europäische Parlament, der Rat der EU und die Kommission eine politische Einigung erzielt.

Diese Regelung wird, sobald sie vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union bestätigt wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sodann  haben die Mitgliedsstaaten 24 Monate Zeit, die neuen Vorschriften in nationales Recht zu überführen.

 

Die wichtigen Neuerungen sind:

- Urheber können für Inhalte, die auf Plattformen von Nutzern hochgeladen werden, dafür eine Vergütung erhalten.

- Transparenzpflicht: Urheber erhalten mehr Informationen, wie ihre Werke z.B. von Verleger und Produzenten genutzt werden.  

- Wurden Nutzungsrechte an Dritte z.B. Verlage oder Produzenten übertragen und werden diese nicht genutzt, so besteht die Möglichkeit, diese Rechte  zurückzunehmen.

- Studierende und Lehrkräfte dürfen urheberrechtlich geschützte Materialien für Lehrzwecke vereinfacht nutzen.

Besonders streitig ist hierbei der Art. 13: Inhaltsanbieter  wie z.B. Youtube schließen mit den Urhebern Lizenzvereinbarungen. Soweit ein Urheber keine solchen Vereinbarungen schließt, muss der Inhaltsanbieter dafür sorgen, dass keine entsprechenden Inhalte angeboten werden.

Dies bedeutet, die Inhaltsanbieter werden in die Pflicht genommen. Werden somit urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich hochgeladen, steht nun der Inhaltsanbieter in der Pflicht, die Weiterverbreitung dieses Werks zu unterbinden. Dieser Teil der Reform sorgte in der Vergangenheit für Aufruhr und die Befürchtung, dass durch die entsprechenden Filter auch zu viel „falsch positives“  Material herausgefiltert und gelöscht wird.

Ab 2018 ändern sich gesetzliche Regelungen für Kauf- und Werkverträge.

 

Eine Anpassung der AGB ist daher sinnvoll. Bei folgenden Themen haben für Softwarehersteller relevante Änderungen stattgefunden.

 

1. Ein- und Ausbaukosten:

§ 439 Abs. 3 BGB neu ab 01.01.2018:

„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.“

Dies bedeutet, dass nach der gesetzlichen Regelung Einbaukosten zu erstatten sind. Dies kann kostenträchtig werden.

 

- > Die gesetzliche Regelung kann allerdings in AGB gegenüber Unternehmern abgeändert werden.

 

2. Abnahme:

Da sich die gesetzliche Regelung zur Abnahme etwas ändert, sollte dies zum Anlass genommen werden, grundsätzlich bei Fertigstellung eine Frist zur Abnahme zu setzen.

Bei AGB und Verträgen zu Werkverträgen:

 

§ 640 Abs. 2 BGB neu:

„Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.“

 

Hinweis: Nun sollte immer eine Frist zur Abnahme gesetzt werden. So kann die Wirkung der Abnahme herbeigeführt werden, wenn der Besteller untätig bleibt.

 

Zum Beispiel: „Die Software ist fertiggestellt. Bitte erklären Sie die Abnahme bis spätestens zum xx.xx.20xx. „

 

Hierbei sollte eine angemessene Frist beachtet werden: Bei kleinen Dingen z.B. 3 Tage. Bei kleineren Softwareprojekten z.B. 2 Wochen. Bei großen Softwareprojekten 4 Wochen.

 

3. Teilkündigungen

Teilkündigungen sind nach der neuen Rechtslage möglich.

Es empfiehlt sich daher, ein Projekt so anzulegen, dass solche Kündigungen auch sinnvoll möglich sind.

Darüber hinaus sollte man sich Gedanken darüber machen, ob man bei Problemen lieber eine Beendigung des gesamten Vertrages wünscht, dann müsste man das Teilkündigungsrecht ausschließen. Andererseits kann man, wenn Kündigungsgründe nur auf einen Teil begrenzt vorliegen, daran denken, ob man nicht besser ein Gesamtkündigungsrecht ausschließt.

 

4. Mitwirkungspflichten bei Kündigung.

Bei einer Kündigung sind die Vertragsparteien verpflichtet, an einer Feststellung des Leistungsstandes mitzuwirken. Da hierfür sicherlich Aufwand anfällt, sollte eine Regelung über die Kosten hierfür getroffen werden.

 

5. Abschlagszahlungen

Dieser Bereich wird gesetzlich neu geregelt. Bei gewerblichen Kunden ist es sinnvoll, in den AGB entsprechende Regelungen vorzusehen, soweit Abschlagszahlungen oder Vorleistungen des Auftraggebers gewünscht sind.

 

 

Kommen Sie für eine Anpassung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf mich zu. Nur wenn AGB aktuell und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt sind, machen sie Sinn und bringen Ihnen Vorteile.

 

Müssen Vertragsänderungen wirklich immer schriftlich fixiert werden, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht? BGH, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZR 69/16

Klauseln wie „Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform (oder Textform). ....“ begegnet man in fast jedem Vertrag.

 „Was geschrieben steht, das gilt.“ Dies ist allgemeines Grundwissen des Kaufmannes.  

Allerdings ist es bei weitem nicht so eindeutig wie es scheint. Oft werden während des Vertrages mündliche Vereinbarungen getroffen. Dies führt immer wieder zu Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit von Schriftformklauseln in Verträgen.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof hierzu Stellung genommen (BGH, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZR 69/16).

Danach kann auch eine sog. doppelte Schriftformklausel im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305b BGB eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen.

Eine sog. doppelte Schriftformklausel (auch qualifizierte Schriftformklausel genannt) liegt vor, wenn für alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages die Schriftform gelten soll und diese auch zusätzlich für die Änderung der Schriftformklausel selbst gelten soll.

Wird also eine solche Schriftformklausel in formularmäßigen Vereinbarungen - dies sind konkret Allgemeine Geschäftsbedingungen-  verwendet, so entfaltet diese Schriftformklausel keine Wirkung.

 

Die Vertragsparteien können trotz dieser Schriftformklausel mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) die vertragliche Vereinbarung abändern.

 

Gerade bei gewerblichen Mietverträgen oder anderen wichtigen Vertragsverhältnissen kann dies fatal sein. Die Einhaltung einer Schriftform ist für den Unternehmer oft von existentieller Bedeutung. Was kann man daher tun?

Die Rechtsprechung bezieht sich auf formularmäßige Vereinbarungen (AGB). Es besteht daher die Möglichkeit, solche (doppelten) Schriftformklauseln individualvertraglich zu vereinbaren.

Wann eine solche Klausel ausgehandelt wurde, ist ebenfalls Gegenstand der Rechtsprechung.

Ein „Aushandeln“ liegt noch nicht vor, wenn dem Vertragspartner die vorformulierten Vertragsbedingungen mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen (BGH, 8. Zivilsenat- Urteil v. 20.01.2016- Az: VIII ZR 26/15).

 

Damit kein Stellen von vorformulierten Bedingungen, sondern ein individuelles Aushandeln vorliegt, muss die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruhen, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (BGH, 8. Zivilsenat- Urteil v. 20.01.2016 -Az: VIII ZR 26/15, Bestätigung des BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 -VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259). Wenn Sie Hilfe hierbei benötigen- ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Weiterverkauf von Sicherungskopien / Softwarekopien (Urteil des EuGH 12.10.2016 Az. C-166/15)

Viele Softwarehersteller glauben noch, dass sie den Weiterkauf ihrer Software durch vertragliche Regeln ausschließen können.

Einem solchen pauschalen Ausschluss hat der EuGH bereits seit Jahren eine Absage erteilt.

Hier kommt der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz ins Spiel.

Der Urheber hat nach § 69cUrhG  grundsätzlich das Recht, jede Verbreitung seiner Software zu beschränken. Dieses Beschränkungsrecht ist jedoch erschöpft, d.h. endet, wenn der Urheberrechtsinhaber ein Vervielfältigungsstück, also eine Kopie seiner Software, in der EU verkauft (in Verkehr bringt). Ausgenommen ist der Fall der Vermietung. Hier ist eine Beschränkung (logischerweise muss man sagen) möglich. Der Mieter muss ja die Mietsache am Ende der Mietzeit wieder zurückgeben.

Verkauft der Softwarehersteller somit seine Software, so ist der Käufer berechtigt, diese Kopie auch weiter zu verkaufen. Dies ist auch nachvollziehbar, man stelle sich einen Autokäufer vor, der mit einer Vertragsklausel konfrontiert würde, dass er das Fahrzeug nicht weiterverkaufen darf.

Früher wurde noch darüber diskutiert, ob dies nur für verkörperte Kopien (Datenträger entspricht dem Auto) und nicht für im Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung gestellte Kopien gilt.

Hierzu hat der EuGH bereits im Jahre 2012 die Entscheidung getroffen, dass es gleichgültig ist, ob der Programmträger existiert oder nur elektronische Daten bezogen werden. Entscheidend ist, dass gegen Zahlung eines Entgelts ein dauerhaftes Nutzungsrecht eingeräumt wurde (EuGH Urt. v. 03.07.2012 Az. C 128/11 - Used Soft).

Hiermit schienen die Fragen geklärt.

Wie verhält es sich jedoch mit Sicherungskopien von Software, die der Käufer angefertigt hat? So wurden Sicherungskopien von Softwareprodukten zum Kauf angeboten, mit der Argumentation, dass die Originalkopien nicht mehr nutzbar seien und nur noch die Sicherungskopien existierten. Darf der Käufer also auch diese Sicherungskopien, die er selbst angefertigt hat, weiterverkaufen?

Somit war durch den EuGH die Frage zu entscheiden, ob auch diese Sicherungskopien ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiterverkauft werden dürfen.

In seiner aktuellen Entscheidung (Urteil des EuGH 12.10.2016 Az. C-166/15) engt der EuGH die Weiterverkaufsmöglichkeit wieder etwas ein.

Zwar hat der Nutzer einer erworbenen Software das Recht, Sicherungskopien zu erstellen (§ 69 Abs. 1 und 2 UrhG), allerdings ist dieses Recht eng auszulegen. Eine Erlaubnis zur Weiterveräußerung dieser Sicherungskopien ist von dieser Berechtigung nicht umfasst.

         „Daraus folgt, dass eine Sicherungskopie eines Computerprogramms nur für den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms berechtigten Person erstellt und benutzt werden darf, so dass die betreffende Person diese Kopie, auch wenn sie den körperlichen Originaldatenträger des Programms beschädigt, zerstört oder verloren haben sollte, nicht zum Zweck des Weiterverkaufs des gebrauchten Programms an einen Dritten verwenden darf.“ (Urteil des EuGH 12.10.2016 Az. C-166/15 Rn. 43)

 

Eine Weiterveräußerung dieser Sicherungskopien ist nur mit Einwilligung des Rechteinhabers gestattet.

 

 „Aus alledem folgt, dass Art. 4 Buchst. a und c und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/250       dahin auszulegen sind, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung                verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und              seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde       oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber                 nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.“ (Urteil des EuGH 12.10.2016 Az. C-    166/15 Rn. 57)

 

Das bedeutet für den Nutzer / Erwerber von Softwarelizenzen, dass er sehr genau auf seine Originalkopien aufpassen muss.

Softwarehersteller sollten hingegen ihre Lizenzbedingungen an die aktuelle Rechtsprechung anpassen, um so die Möglichkeit zur Einschränkung des Weiterverkaufes, die der EuGH bietet, zu nutzen.

AGBs: Änderungen an Schriftformklausel bis 01.10.2016 erforderlich

Mittlerweile wurde das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ verkündet. Die Bestimmungen zur Schriftformklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nun zum 01.10.2016 in Kraft treten.  Unternehmen, die Schriftformklauseln in ihren Verträgen, insbesondere in AGBs, verwenden soll daher ausreichend Zeit gewährt werden, die Verträge anzupassen.

Entgegen dem Titel dieses Gesetzes werden nicht nur datenschutzrechtliche Regelungen geändert, sondern nebenbei auch eine Bestimmung zu verbotenen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 309 BGB. Konnte bisher nach § 309 Nr. 13 BGB eine Schriftform durch den Verwender der AGBs gefordert werden, so gilt, dass zukünftig nur noch „Textform“ verlangt werden kann.

„Schriftform“ und „Textform“ unterscheiden sich erheblich. Schriftform erfordert, dass ein Dokument, eine Urkunde, durch Namensunterschrift unterzeichnet wird.

Bei der Textform hingegen muss die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Dieser Anforderung genügt eine E-Mail, Computerfax, Fax, USB-Stick, Festplatte und selbstverständlich das „Papier“ oder ähnliche Datenträger.

 

Empfehlung: Die Änderung der Schriftformklausel ist bis zum 01.10.2016 notwendig. Daher sollten Sie sich zeitig um eine Änderung kümmern. Gerne werde ich Sie hierbei unterstützen.

Wichtige Gesetzesänderungen für den Werkvertrag und Kaufverträge geplant 2015/2016:

Künftig wird es zu gravierenden Änderungen im Vertragsrecht auch für IT-Unternehmen kommen.

Der Gesetzesentwurf nennt sich zwar „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ (Bearbeitungsstand: 10.09.2015). Allerdings ist es wie bereits bei der großen Schuldrechtsreform 2002. Begründet werden die Änderungen durch notwendigen Verbraucherschutz bei Bauverträgen. Allerdings gelten viele Neuregelungen undifferenziert für alle Kauf- und Bauverträge, sowohl bei Verträgen mit Verbrauchern als auch zwischen Unternehmern.

Welche Bedeutung solche Änderungen haben können, zeigt das Beispiel der Gewährleistungsfrist bei der Großen Schuldrechtsreform. Vor 2002 galt bei Kaufverträgen auch gegenüber Verbrauchern eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten. Mit der Begründung des Verbraucherschutzes wurde diese Frist plötzlich auch für Unternehmer auf 2 Jahre verlängert. Das neue gesetzliche Leitbild war gravierend verändert. Die Vertragsfreiheit, auch zwischen Unternehmern eine Gewährleistungsfrist von früher einmal als angemessen betrachteten 6 Monaten zu vereinbaren, war beiseite gewischt. Zwar besteht noch die Möglichkeit zwischen Unternehmern, die Gewährleistungszeit auf 1 Jahr zu verkürzen, allerdings wird dies aufgrund der Rechtsprechung zunehmend erschwert.

Bei den Neuregelungen des „Entwurfes eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ ist es nicht anders.

 

Welche Neuerungen des geplanten Gesetzes ergeben sich für den IT Unternehmer?

 

- Werden Liefergegenstände durch den Verkäufer gemäß Verwendungszweck eingebaut oder installiert, so muss der Verkäufer die Kosten für Ausbau und erneutem Einbau tragen (§ 439 Abs. 3 BGB geplante Neufassung). Dies kann zu erheblichen Kostenbelastungen für den Verkäufer führen. Sollen Gegenstände beispielsweise im fernen Ausland eingesetzt werden, so kann dies zu erheblichen Kosten führen.

Gerade beim Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer muss der Verwendungszweck daher genau definiert werden.

 

- Allgemeine Geschäftsbedingungen, durch die die Nacherfüllung geregelt werden soll, müssen überprüft und gegebenenfalls geändert werden. Da nun § 309 Nr. 8 cc)  BGB (geplante Neufassung) als Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit entsprechend geändert wird, bedeutet dies, dass Klauseln auch zu angemessenen Beschränkungen der Aufwandserstattung unwirksam sein werden. Eine Haftungsbeschränkung kann - wenn überhaupt- nur noch sinnvoll über die genaue Beschreibung der Vertragsleistung und des Verwendungszweckes erfolgen.

 

- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann vom Verkäufer auch gegen seinen Lieferanten geltend gemacht werden, § 445 a BGB (geplante Neufassung).

 

Dieser Rückgriffsanspruch verjährt erst nach 2 Jahren, § 445 b BGB (geplante Neufassung).

 

Die wichtigsten Änderungen im Werkvertrag:

- Die Abschlagszahlung, die der Unternehmer verlangen kann, wird konkreter gefasst.

- Bei Mängeln wird klargestellt, dass nicht der gesamte Betrag einbehalten werden kann, sondern es kann nur ein angemessener Teil verweigert werden, § 632a BGB (geplante Neufassung).

- Bei Abnahmewirkung kann die Abnahme durch den Unternehmer nur noch herbeigeführt werden, wenn der Besteller keine Mängel einwendet (§ 640 Abs. 2  BGB (geplante Neufassung)).

- Kündigung aus wichtigem Grund wird ausführlich geregelt (§ 648a BGB (geplante Neufassung)).

 

Insgesamt ist die Gesetzesneufassung noch nicht in trockenen Tüchern. Sobald das Gesetz jedoch verabschiedet ist, wird einiger Änderungsbedarf bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben sein.

Interessante Urteile:

Wenn der Käufer plötzlich vom Kauf nichts mehr wissen will: Bleibt der Verkäufer dann auf seinen Ausgaben sitzen?

 

OLG Hamm: Urteil v. 27.08.2015, Az. 28 U 159/14

 

Es kommt immer wieder vor, dass ein Käufer einen Vertrag nicht erfüllen möchte (die sogenannte Vertragsreue / Kauftreue).

Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware, so kann er zwar auf Abnahme Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verklagt werden. Allerdings wird man oftmals lieber auf die Durchführung des Vertrages mit einem solchen Kunden verzichten.

Selbstverständlich hat der Verkäufer dann auch grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings muss die Schadenshöhe nachgewiesen werden, was in der Praxis oft nicht gelingt oder aufgrund des Aufwands gescheut wird.

Bei Werkverträgen stellt § 649 S. 3 BGB eine gesetzliche Vermutung auf, dass dem Unternehmer 5% der noch nicht erbrachten Werkleistung zu vergüten sind, wenn der Auftraggeber grundlos kündigt.

Eine entsprechende Regelung fehlt bei einem Kaufvertrag, den der Käufer vertragswidrig nicht erfüllen will.

Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit der Schadensersatzanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) pauschalisiert werden kann.

Nach dem Urteil des OLG Hamm ist es nicht zu beanstanden, wenn in AGB geregelt wird, dass 15 % des Kaufpreises als Schadensersatz im Falle des grundlosen Rücktritts zu bezahlen sind.

Diese Möglichkeit sollte man nutzen und seine AGB entsprechend ergänzen.

OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2013, Az. 1 U 24/13

Sowie BGH mit Urteil vom 01.08.2013 (VII ZR 6/13):

 

Wird bei einem Vertrag ein Teil der Leistung ohne Rechnung erbracht (Schwarzgeldabrede), so ist der gesamte Vertrag unwirksam.

Konsequenzen:

-> Der Unternehmer kann keine Vergütung beanspruchen.

-> Der Unternehmer erhält auch keinen Ausgleich für die von ihm bereits erbrachten Leistungen oder eingebauten Gegenstände.

-> Der Kunde hat keine Gewährleistungsansprüche.

Regelungen müssen ineinandergreifen