Kostenhinweise - FAQ Kosten

Aktuelles:

Die Höhe der Vergütung bei anwaltlicher Beratung:

Die Frage der angemessenen Höhe der Vergütung von anwaltlichen Dienstleistungen ist ein ewiger Zankapfel.

 

Hierzu ein jüngeres Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 07.07.2015, Az. 28 U 189/13).

Auch hier hat sich die Rechtsprechung mit der Frage auseinandergesetzt, was als angemessene Vergütung anzusehen  ist.

Auch wenn eine Honorarvereinbarung beispielsweise aufgrund nicht beachteter Formvorschriften unwirksam ist, so schuldet der Auftraggeber eine Vergütung, da nicht zu erwarten ist, dass anwaltliche Beratungsleistungen unentgeltlich erbracht werden.

Für die reine Beratung ohne Vertretung gegenüber Dritten (interne Beratung) ist eine streitwertabhängige  Vergütung nicht mehr vorgesehen, so dass die Abrechnung hierfür nach Stundenlohn erfolgt.    

Bereits der BGH hatte in seiner Entscheidung v. 05.06.2014, Az. IX ZR 137/12 festgestellt, dass die  Beratung ohne Vertretung gegenüber Dritten ohne weiteres nach Stundenlohn abgerechnet werden darf.

Dies ist jedoch keine anwaltsfreundliche Rechtsprechung, wie man vermuten könnte, sondern ergibt sich aus der allgemeinen gesetzlichen Regelung des § 612 Abs. 1 BGB, die für alle Dienst- und ähnliche Verträge gilt.

 

Nach Ansicht des OLG Hamm (07.07.2015, Az. 28 U 189/13) ist ein Stundensatz von 275 € netto als angemessen anzusehen.

Selbstverständlich kann dem Mandanten bei größeren Projekten oder bei einer auf Dauer angelegten Beratung ein niedrigerer Stundensatz eingeräumt werden.

Seit 01.08.2013 gelten neue Gebührensätze. Allerdings besteht für den Mandanten keine Sorge, dass die anwaltlichen Leistungen wesentlich teurer werden.

 

Einige Kostenbeispiele finden Sie unter Kostenbeispiele (ab 01.08.2013).

Unter folgenden Vergütungsmodellen können Sie wählen:

- Vergütungsvereinbarung (nach Zeitaufwand oder Pauschale)

 

- Gebührenvereinbarung

 

- Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren RVG

 

Lassen Sie sich hierzu beraten.

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Wichtig zu wissen:


Nach § 49b Abs. 5 BRAO gilt: Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

 

Die gesetzlichen Gebührensätze dienen auch dazu, ein „Gebührendumping“  zu vermeiden. Die Mindestgebührensätze dürfen daher grundsätzlich nicht unterschritten werden (AG München, Urteil v. 03.03.2011, 223 C 21648/10). Nach § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.

 

Es kommt immer wieder zu Missverständnissen und Unklarheiten, sobald es um die Frage des Kostenaufwands für die eine oder andere anwaltliche Leistung geht. Es hat sich mittlerweile beim Großteil der Mandanten herumgesprochen, dass Rechtsanwälte, genauso wie Ärzte, Steuerberater, Architekten oder Tierärzte nach einer gesetzlich normierten Gebührenordnung Leistungen abrechnen. Seit dem 01.07.2004 geschieht dies über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Seit 01.08.2013 gelten neue Gebührensätze und Gebührenstufen.

 

Wie sich diese Gebühren errechnen und was sich hinter den kryptischen Kürzeln auf der Rechnung verbirgt, bleibt für den Mandanten jedoch zumeist eine Geheimwissenschaft. Allzu häufig kann dieser nicht nachvollziehen, wie der geschuldete Betrag für eine Leistung zustanden gekommen sein soll.

 

> Streitwert im RVG für Kosten maßgebend

Die Gebühren errechnen sich nach dem sog. Gegenstandswert oder auch Streitwert, also dem Wert der Sache, um die gestritten, verhandelt, etc. wird, um die es also geht. Hier beginnen schon die ersten Schwierigkeiten, denn häufig ist dieser nur sehr schwer zu bestimmen. 

 

> bei Vertragserstellungen Streitwert häufig nicht nachvollziehbar

Insbesondere bei Vertragserstellungen erweist es sich als sehr schwierig, so dass man auf Schätzungen angewiesen ist, deren Nachvollziehbarkeit nicht immer gegeben ist. Kann man mühelos einen Gegenstandswert bestimmen, so wird der Kostenaufwand häufig als unverhältnismäßig hoch empfunden (Beispiel: Überprüfung eines Kaufvertrages für ein Grundstück für 500.000,- €: nach RVG würden bei einem Gegenstandswert von 500.000 € und dem Ansatz einer vollen Geschäftsgebühr (1,3) Kosten i.H.v. 4.176,90 € + Auslagen und MwSt. entstehen.).  

 

> maximale Kostentransparenz durch Honorarvereinbarungen

So kommt es dann, dass errechnete Gebühren als zu hoch empfunden werden, wo doch der (vermeintliche) Aufwand, den der Anwalt hatte, relativ gering war. Umgekehrt ist es vielfach so, dass bei niedrigen Gegenstandwerten der Anwalt nicht kostendeckend arbeiten kann. Dies umso mehr, je komplexer der Fall ist, denn das Engagement des Anwalts wird durch das Vergütungsgesetz leider nur sehr eingeschränkt belohnt. Haben Sie z.B. bei einer Online-Auktion ein Schnäppchen für 500,- € erstanden und der Verkäufer liefert nicht, so beträgt die Geschäftsgebühr (1,3) für vorgerichliches Tätigwerden des Anwalts gerade einmal 58,50 €, obwohl der Aufwand für die Erledigung dieses Mandats möglicherweise höher ausfällt als bei der Überprüfung eines kurzen Kaufvertrages. Auch wenn ein entsprechender Prozess bei einem Gegenstandswert von 500 € durchgeführt wird, verdient der Anwalt, auch wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, gerade einmal 112,50 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Maximale Kostentransparenz und Fairness bietet daher nur die individuelle Honorarvereinbarung mit einer Abrechnung auf Stundenbasis oder auch Pauschalen (z. B bei bestimmten Projekten oder Dauermandatierungen). 

 

> seit 1.Juli 2006 soll eine Gebühren- bzw. Vergütungsvereinbarung für Beratung oder Gutachten abgeschlossen werden.

Seit 1. Juli 2006 ist durch den Wegfall der gesetzlichen Regelung für die außergerichtliche Tätigkeit dies die Vergütungsmodalität.  

Sie erhalten eine leicht nachvollziehbare und überprüfbare Rechnung, die die einzelnen Leistungen aufschlüsselt, was nach RVG-Abrechnung nicht der Fall ist („kryptische Kürzel“, s.o.). Der Mandant weiß somit immer, worauf er sich einlässt und ist nicht mehr dem Abrechnungs-“diktat“ des Anwalts ausgeliefert. Außerdem wird dem Leistungsgedanken hierdurch besser Rechnung getragen („was mehr Mühe macht, kostet auch mehr“).

Um im oben genannten Kaufvertragsbeispiel zu bleiben: Ginge man von einem Zeitaufwand von 5 Stunden aus, die die Überprüfung des Vertrags benötigen würde und einem Stundensatz von 200,- € netto, so würde sich ein Honorar von 1000,- € netto errechnen. Für den Mandanten in jedem Fall also auch die preisgünstigere Variante.

 

Schwierig wird es jedoch immer, vorab den zeitlichen und finanziellen Aufwand für eine Leistung (z.B. Vertragserstellung) für den Mandanten abzuschätzen. Dies kann seriöserweise immer nur ungefähr geschehen, da die hohe Individualisierung der zu erbringenden Leistung Verallgemeinerungen erschwert: Genau genommen kann dies bei einer Vertragserstellung nur für den Erstentwurf geschehen. Inwieweit Ergänzungen, Anpassungen und Erläuterungen notwendig werden, ergibt sich dann im Verlaufe der Mandantenkommunikation.

 

scheuen Sie sich nicht, nach den Kosten zu fragen

 

Noch ein Wort zu den Rechtsschutzversicherungen: Häufig rufen uns Verbraucher an, weil sie abgemahnt wurden oder sich einer unberechtigten Forderung eines Telefondienstleisters in Höhe weniger Euro gegenübersehen und sind der Auffassung, der Anwalt werde mit der Bearbeitung des Mandats schon ein auskömmliches Honorar erhalten, da er (der Mandant) ja rechtsschutzversichert sei.

Um jedem Missverständnis vorzubeugen: Rechtsschutzversicherungen erstatten grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren. Hinzu kommt für den Anwalt noch der erhöhte Aufwand durch die notwendige Korrespondenz mit dem Versicherer.

Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung ist ureigenste Aufgabe des Mandanten. Soll diese der Anwalt übernehmen, so stellt dies eine zusätzlich zu vergütende Leistung dar.

 

ÜBRIGENS: Im europäischen Vergleich sind Rechtsdienstleistungen in Deutschland besonders kostengünstig: Dies zeigte eine Untersuchung des Instituts der deutschen Wirtschaft auf Basis von Daten der Weltbank: So betragen bei einem angenommenen Streitwert v. 20.000 EUR die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit in Deutschland nur 6,2 %, in Österreich hingegen 8,3 %, in der Türkei 12,0 % und in Schweden satte 31,0 %. des Streitwerts ! (Quelle: Finanztest, 4/08, S. 10)