Abmahnung erhalten?

Schnell verheddert man sich in der uferlosen Vielzahl von Vorschriften. Eine Abmahnung flattert daher schnell ins Haus.

 

Wie Sie sich richtig verhalten, erfahren Sie unten:

Es besteht der Irrglaube, die meisten Abmahnungen seien reine "Abzocke" und unberechtigt. Dies kann zwar im Einzelfall zutreffen, allerdings sollte man ein Anwaltsschreiben, das eine Abmahnung enthält, ernst nehmen und richtig darauf reagieren.

 

Tipp 1: Fristen notieren!

Auch wenn Sie einen Anwalt beauftragen, ist eine gewisse Reaktionszeit erforderlich.

Wenn Sie gesetzte Fristen missachten, geben Sie dem Abmahner die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung gegen Sie zu beantragen. Damit kommt es dann zu einem kostenträchtigen Verfahren.

 

Tipp 2: Rat einholen!

Lassen Sie überprüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht.

 

Tipp 3: Reagieren!

Je nach Fallkonstellation kann es sinnvoll sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Ist man der Ansicht, ein Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben, so sollte man dies mit stichhaltiger Begründung dem Gegner mitteilen.

 

Tipp 4: Vermeiden Sie, die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft abzugeben.

 

Tipp 5: Beweise und Aussagen schriftlich sichern!

 

 

Filesharing und keine Ende in Sicht

Das Amtsgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 18.01.2019, (Az. 29 C 2227/18) nun eine Anschlussinhaberin zu Schadensersatz verurteilt.  Das Urteil zeigt, wie wichtig die Argumentation und die Sachverhaltsermittlung sind.

Die Beklagte nutzte einen "Familienanschluss", der auch durch Sohn und Ehemann genutzt wurde.

Es wurde argumentiert, dass der Anschluss verschlüsselt sei. Gemeint ist damit wohl das Funknetzwerk, über das auf das Internet zugegriffen wurde.

Nach dem Vortrag der Beklagten nutzten weder sie selbst noch ihr Ehemann oder ihr Sohn Tauschbörsen im Internet.

Nach der Rechtsprechung des BGH (z.B. BGH, Urt. v. 30.03.2017 - I ZR 19/16 - NJW 2018, 65) muss der Anschlussinhaber plausibel darlegen, welche Nachforschungen er durchgeführt habe, um zu ermitteln, ob ein Familienangehöriger als Täter der Urheberrechtsverletzung in Frage komme.

Insbesondere muss der Anschlussinhaber Umstände mitteilen, die dafür sprechen, dass ein Dritter und nicht der Anschlussinhaber als Täter in Frage komme.

Dies habe die Beklagte aber im vorliegenden Fall nicht dargetan. Da Sohn und Ehemann keine Tauschbörsen nutzen, kommen diese gerade als Täter nicht in Frage.

Es bleibt daher bei der Vermutung, dass die Anschlussinhaberin selbst die Urheberrechtsverletzung begangen habe.

Daher wurde diese auch zu 1000 € Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten verurteilt.

Serienabmahnungen missbräuchlich!

Wettbewerbsrecht: Ab wann ist Abmahntätigkeit missbräuchlich?

OLG Hamm: Urteil vom 15.09.2015, Az. 4 U 105/15

 

Mittlerweile sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, z.B. aufgrund fehlerhafter Angaben oder Belehrungen in Onlineshops, ein häufiges Ärgernis. Das Wettbewerbsrecht ist auch gegenüber kleinen Händlern streng. Fast immer liegen bei einer Abmahnung auch tatsächlich Verstöße vor, so dass hohe Anwaltskosten auf den Abgemahnten zukommen.

 

Wenn der Abmahnende die Abmahntätigkeit jedoch zu umfangreich ausgestaltet, dann ist sie missbräuchlich und löst damit keine Kostenerstattungspflichten aus.

 

D.h. die Abmahnung führt, auch wenn eigentlich ein Verstoß vorliegt, nicht zu einer Kostentragungspflicht auf Seiten des Abgemahnten. Der Abgemahnte, wenn er sich denn richtig verhält, kann somit hohe Kosten vermeiden.

Wann konkret eine Abmahntätigkeit missbräuchlich ist, war bisher weitgehend ungeklärt.

 

Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass 43 Abmahnungen, die in kurzer Zeit ausgesprochen werden, in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit des abmahnenden Unternehmens stehen, wenn dieses lediglich 5.500 € Überschuss in dem abgemahnten Marktsegment erzielt.

Fazit: Die meisten Serienabmahnungen dürften damit missbräuchlich sein.

 

Zahlen Sie daher nicht unbedacht, wenn Sie eine Abmahnung bzw. die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten.

11. Juni 2015: File-Sharing und Internet-Tauschbörsen - aktuelle Urteile des BGH

BGH-Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 75/14

BGH-Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 7/14

BGH-Urteil vom 11.06.2015 Az. I ZR 19/14

 

Der BGH sorgte in drei lange erwarteten Urteilen am 11.06.2015 für Klarheit:

Verteidigt sich der Beklagte damit, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben könne, da er im Urlaub gewesen und der Rechner ausgeschaltet gewesen sei, so muss er dies beweisen.

 

1. Im vom BGH entschiedenen Fall Az. I ZR 75/14 konnten die Frau und Kinder des Beklagten dies nicht bestätigen.

-> Wichtig: Sobald man eine Abmahnung erhält, muss man Beweise sammeln und die Aussagen der anderen Familienangehörigen schriftlich niederlegen.

 

2. In einem weiteren Rechtsstreit BGH Az. I ZR 7/14 hatte die minderjährige Tochter in ihrer Zeugenaussage zugegeben, Tauschbörsen benutzt zu haben. Jedoch hatte sie vergessen zu erwähnen, dass sie von ihrer Mutter belehrt worden war, dass eine Nutzung von illegalen Tauschbörsen untersagt ist.

-> Wichtig: Als Anschlussinhaber Familienangehörige darüber belehren, dass die Nutzung von illegalen Tauschbörsen verboten ist.

Im Falle einer Abmahnung sollte auch die Aussage der Familienangehörigen sofort schriftlich niedergelegt werden.

 

3. Im Fall BGH Az. I ZR 19/14 waren keinem anderen Familienangehörigen das Passwort bekannt oder Administratorenrechte eingeräumt.

Somit ging der BGH davon aus, dass nur der Anschlussinhaber und Nutzer des Computers die Urheberrechtsverletzung begangen haben könne.

Möglicherweise hätte eine intensive Befragung des Sohnes ergeben, dass dieser durchaus manchmal den PC nutzt.

 

4. Schadensersatz: 200 € je Musiktitel

Der BGH hat einen Schadensersatz in Höhe von 200 € je Musiktitel, den die Vorinstanzen zugesprochen hatten, nicht beanstandet.

 

Fazit: Entscheidend ist eine sorgfältige Beweissicherung. Hier ist der Privatmann zwar grundsätzlich unterlegen, allerdings, wenn Familienangehörige vorhanden sind und die Beweise, insbesondere die Zeugenaussagen anderer Familienangehöriger sorgfältig ermittelt werden, besteht nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH eine gute Chance, sich gegen eine Inanspruchnahme zu verteidigen.